Das Landgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 16. Februar 2011 im Verfahren 1 T 105/10 über Kostenfragen nach Erledigung eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit Hausgeldansprüchen und Zwangsverwaltung entschieden. Die Klägerin machte geltend, nach Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens seien noch zu verteilende Gelder aus Mieteinnahmen vorhanden gewesen. Das Amtsgericht sah die erforderlichen Darlegungen hierzu jedoch nicht als erbracht an.
Darlegungslast trotz Informationsschwierigkeiten
Die Kammer bestätigt, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, darzulegen und zu beweisen, ob und in welchem Umfang nach Aufhebung der Zwangsverwaltung noch verteilungsfähige Gelder vorhanden waren. Schwierigkeiten bei der Informationsbeschaffung entbinden eine Partei nicht ohne Weiteres von ihrer Darlegungs- und Beweislast.
Die Entscheidung macht zugleich deutlich, dass solche Schwierigkeiten nicht folgenlos bleiben müssen. Wer auf Informationen aus der Zwangsverwaltungsakte angewiesen ist, kann unter den Voraussetzungen des § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht beantragen, wenn ein rechtliches Interesse besteht.
Schwierigkeiten bei der Darlegung- und Beweisführung entbinden die Klägerin nicht von den notwendigen Darlegungen.
Rechtliches Interesse der Gemeinschaft
Das Landgericht hebt hervor, dass ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bestehen kann, wenn eigene Rechte durch den Akteninhalt berührt werden. Bei Hausgeldansprüchen ist dies besonders naheliegend, weil diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG privilegiert sein können. Diese Rangstellung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob Auskunfts- und Einsichtsinteressen bestehen.
Die Kammer verweist außerdem darauf, dass die Klägerin bei Anmeldung im Zwangsverwaltungsverfahren Beteiligte im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG geworden wäre. Da der Zwangsverwalter nach § 154 ZVG berichtspflichtig ist, hätten auf diesem Weg notwendige Auskünfte erlangt werden können.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften und Zwangsverwaltungen mit offenen Hausgeldforderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Hausgeldansprüche sollten rechtzeitig im Zwangsverwaltungsverfahren angemeldet werden.
- Die Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG stärkt das rechtliche Interesse an Informationen.
- Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO kann zur Klärung vorhandener Mieteinnahmen beitragen.
- Wer Ansprüche verfolgt, muss verteilungsfähige Gelder konkret darlegen und beweisen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zu Informationsrechten, Darlegungslast und privilegierten Hausgeldansprüchen in der Zwangsverwaltung ein.