Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30. Juli 2013 im Verfahren 10 O 100/13 über Schadensersatzansprüche eines Stromversorgers gegen einen Zwangsverwalter entschieden. Der Beklagte war als Zwangsverwalter eines leerstehenden Einfamilienhauses bestellt und hatte einen Stromlieferungsvertrag für das Objekt abgeschlossen. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung machte der Versorger erhebliche Nachforderungen geltend.
Pflichten des Zwangsverwalters aus den Nutzungen
Das Gericht bejaht eine persönliche Haftung des Zwangsverwalters nach § 154 Abs. 1 ZVG. Der Zwangsverwalter sei für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich. Dazu gehört nach § 155 Abs. 1 ZVG, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten. Zu diesen Verwaltungsausgaben können auch Stromkosten gehören.
Nach der Entscheidung genügte es nicht, lediglich laufende Abschläge zu zahlen. Der Zwangsverwalter musste auch mit möglichen Nachforderungen rechnen und hierfür Rücklagen bilden oder, wenn die Masse nicht ausreichte, Vorschüsse bei der betreibenden Gläubigerin anfordern.
Zur Verwaltungspflicht gehört es, aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung vorweg zu bestreiten.
Energieversorger als geschützter Beteiligter
Das Landgericht ordnet den Stromversorger als Beteiligten im haftungsrechtlichen Sinne ein. Entscheidend sei nicht eine nur formale Beteiligung am Zwangsverwaltungsverfahren, sondern der Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Energie- und Wasserversorger können danach in den Schutzbereich der Verwalterpflichten fallen.
Zusätzlich sah das Gericht eine Pflichtverletzung darin, dass der Zwangsverwalter den Versorger nicht rechtzeitig über das Ende der Nutzung beziehungsweise die Aufhebung der Zwangsverwaltung informierte. Dadurch konnte der Versorger die weitere Vertrags- und Verbrauchssituation nicht zeitnah klären.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass Zwangsverwaltung nicht nur die Sicherung und Erhaltung des Grundstücks betrifft, sondern auch eine sorgfältige kaufmännische Verwaltung laufender Objektkosten verlangt. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Verwaltungsausgaben sind aus den Nutzungen vorrangig zu bedienen.
- Für absehbare Nachforderungen sind Rücklagen zu bilden.
- Reichen die Mittel nicht aus, kommen Vorschussanforderungen in Betracht.
- Versorger sollten über relevante Änderungen der Verwaltung zeitnah informiert werden.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur persönlichen Haftung des Zwangsverwalters und zur Behandlung laufender Betriebskosten in der Zwangsverwaltung ein.