Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. April 2018 im Verfahren IX ZR 238/17 eine grundlegende Haftungsfrage zur insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung entschieden. Eine Lieferantin verlangte Schadensersatz, nachdem eine Gesellschaft während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung Waren bestellt hatte, die Rechnung später aber unbezahlt blieb. In dem anschließenden Verfahren ging es darum, ob ein Geschäftsleiter persönlich nach insolvenzrechtlichen Maßstäben haften kann.
Eigenverwaltung ohne Insolvenzverwalter
Bei angeordneter Eigenverwaltung bleibt der Schuldner nach § 270 InsO grundsätzlich selbst berechtigt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen. An die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt also nicht dieselbe Verwaltungsstruktur wie im Regelverfahren. Gleichwohl werden durch die Eigenverwaltung Entscheidungen getroffen, die Massegläubiger und sonstige Beteiligte unmittelbar betreffen können.
Der BGH stellt klar, dass diese besondere Stellung haftungsrechtlich nicht folgenlos bleibt. Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, kann der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO haften.
Wird im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft Eigenverwaltung angeordnet, haftet der Geschäftsleiter den Beteiligten analog §§ 60, 61 InsO.
Schutz von Massegläubigern
Die Entscheidung betrifft besonders Fälle, in denen während der Eigenverwaltung neue Verbindlichkeiten begründet werden. § 61 InsO schützt Massegläubiger, wenn eine durch den Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeit aus der Masse nicht erfüllt werden kann. Der BGH überträgt diesen Gedanken auf die Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung.
Damit genügt es nicht, allein auf die gesellschaftsinterne Haftung der Geschäftsleitung zu verweisen. Wer in der Eigenverwaltung Masseverbindlichkeiten begründet, übernimmt eine besondere Verantwortung gegenüber den Beteiligten des Insolvenzverfahrens. Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung vorliegt, muss anhand der konkreten Umstände geprüft werden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Sanierungen in Eigenverwaltung und für Vertragspartner insolventer Unternehmen erheblich. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Geschäftsleiter in Eigenverwaltung können persönlich haften.
- Neue Masseverbindlichkeiten müssen sorgfältig auf Erfüllbarkeit geprüft werden.
- Eigenverwaltung bedeutet keine haftungsfreie Fortführung des Geschäftsbetriebs.
- Vertragspartner sollten die insolvenzrechtliche Situation und Zahlungsfähigkeit genau einordnen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Verantwortung in der Eigenverwaltung und zum Schutz von Massegläubigern im Insolvenzverfahren ein.
