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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Grundstücksteilung nach Beschlagnahme in der Versteigerung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell bestätigt, dass eine Grundstücksteilung nach Beschlagnahme dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 im Verfahren V ZB 191/14 über Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie eine nach Beschlagnahme im Grundbuch vollzogene Grundstücksteilung im laufenden Versteigerungsverfahren zu behandeln ist. Die Schuldner wollten erreichen, dass die getrennten Flurstücke nicht mehr als ein einheitlicher Versteigerungsgegenstand behandelt werden.

Teilung als Verfügung im Sinne des § 23 ZVG

Der BGH stellte klar, dass die maßgebliche Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Wird sie nach der Beschlagnahme vorgenommen und vom betreibenden Gläubiger nicht genehmigt, ist sie diesem gegenüber relativ unwirksam.

Das Zwangsversteigerungsverfahren ist dann so fortzuführen, als wäre die Grundstücksteilung nicht erfolgt. Daran ändert auch die Eintragung des neuen Bestands im Grundbuch nichts. Im Verfahren V ZB 191/14 blieb daher das ungeteilte, aus zwei Flurstücken bestehende Grundstück Gegenstand der Versteigerung.

Die Teilung eines Grundstücks nach Beschlagnahme ist gegenüber dem betreibenden Gläubiger unwirksam, wenn dieser sie nicht genehmigt.

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde

Obwohl die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden war, bewilligte der BGH keine Prozesskostenhilfe. Maßgeblich war, dass die entscheidende Rechtsfrage bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt war und die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bot.

Auch die Bekanntmachung des Versteigerungstermins war nach Auffassung des BGH nicht zu beanstanden. Zwar wurden die aktuellen Grundbucheintragungen mit zwei Grundstücken wiedergegeben. Zugleich wurde aber zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich für das Verfahren weiterhin um einen einheitlichen Versteigerungsgegenstand handelte, für den nur ein Verkehrswert festgesetzt worden war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger und Bieter bei Veränderungen des Grundbuchbestands während des Versteigerungsverfahrens bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach Beschlagnahme vorgenommene Grundstücksteilungen wirken nicht ohne Weiteres gegen den betreibenden Gläubiger.
  • Ohne Genehmigung bleibt das Verfahren am ursprünglichen Versteigerungsgegenstand ausgerichtet.
  • Grundbuchstand und vollstreckungsrechtliche Wirkung können auseinanderfallen.
  • Bekanntmachung und Verkehrswertfestsetzung müssen die verfahrensrechtliche Behandlung klar erkennen lassen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur relativen Unwirksamkeit grundstücksbezogener Verfügungen nach Beschlagnahme ein.

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