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Verfahrensrecht

Grundsteuer als Verwaltungsausgabe in der Zwangsverwaltung

Das Landgericht Münster hat aktuell entschieden, dass Grundsteuer in der Zwangsverwaltung nicht generell als Ausgabe der Verwaltung zu behandeln ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Münster hat mit Beschluss vom 11. September 2013 im Verfahren 05 T 502/13 LG Münster über einen Vorschuss in der Zwangsverwaltung entschieden. Das Amtsgericht hatte den Zwangsverwalter angewiesen, von der betreibenden Gläubigerin einen Vorschuss für rückständige Benutzungs- und Entsorgungsgebühren anzufordern. Einen weiteren Vorschuss für Grundsteuer B lehnte es ab. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde.

Öffentliche Lasten nicht automatisch Verwaltungsausgaben

Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Es stellte klar, dass aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht folgt, laufende öffentliche Lasten seien stets Ausgaben der Verwaltung im Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG. Zwar kann die Bedienung öffentlicher Lasten im Einzelfall Verwaltungsausgabe sein. Eine generelle Gleichsetzung mit Ausgaben der Verwaltung sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Die Kammer verwies darauf, dass § 156 Abs. 1 ZVG und § 11 ZwVwV öffentliche Lasten und Verwaltungsausgaben gerade unterscheiden. Der bloße Hinweis, bei Nichtzahlung öffentlicher Lasten könne eine Zwangsversteigerung drohen, genügt nicht. Andernfalls könnten auch beliebige andere Forderungen gegen den Eigentümer als Verwaltungsausgaben behandelt werden, wenn ihre Nichtzahlung die Verwertung gefährdet.

Die Abführung der Grundsteuer kann nicht zu den Verwaltungsausgaben gerechnet werden.

Abgrenzung nach Bewirtschaftungsbezug

Nach Auffassung des Gerichts kommen als Verwaltungsausgaben allenfalls solche öffentlichen Lasten in Betracht, die der Sache nach klassischen Bewirtschaftungskosten entsprechen. Genannt werden etwa Abgaben für Abwasser, Abfallentsorgung oder Straßenreinigung, wenn sie für Nutzung und Erhaltung des Grundstücks relevant sind.

Bei der Grundsteuer fehlt dieser unmittelbare Bewirtschaftungsbezug. Sie ist eine Steuer und damit eine Geldleistung ohne Gegenleistung für eine besondere Leistung. Deshalb musste der Zwangsverwalter im Verfahren 05 T 502/13 LG Münster keinen Gläubigervorschuss für die Grundsteuer B anfordern.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Zwangsverwalter, öffentliche Gläubiger und betreibende Gläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Öffentliche Lasten sind nicht automatisch Verwaltungsausgaben.
  • Grundsteuer ist von nutzungsbezogenen Bewirtschaftungskosten zu unterscheiden.
  • Ein Vorschuss nach § 161 Abs. 3 ZVG setzt besondere Aufwendungen der Verwaltung voraus.
  • Die Finanzierung laufender Lasten muss im Einzelfall sorgfältig eingeordnet werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Verwaltungsausgaben und öffentlichen Lasten in der Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungGrundsteuer§ 155 ZVG§ 161 ZVG

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