Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. März 2015 im Verfahren V ZB 41/14 ein Zwangsversteigerungsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof eine Frage zur Europäischen Insolvenzverordnung vorgelegt. Anlass war eine in Frankreich eröffnete Sanierung einer Grundstückseigentümerin, während eine deutsche Gemeinde wegen rückständiger Grundsteuern die Zwangsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks betrieb.
Grundsteuer und dingliche Haftung
Nach deutschem Recht ruht die Grundsteuer gemäß § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtet den Eigentümer, wegen einer solchen Steuer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Diese öffentliche Last beruht zwar auf öffentlichem Recht, wirkt aber dinglich, weil sie den Zugriff auf das Grundstück selbst ermöglicht.
Für die Zwangsversteigerung ist diese Einordnung erheblich. Öffentliche Lasten werden in § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG besonders berücksichtigt und können gegenüber anderen Rechten eine eigenständige Rangstellung einnehmen. Im Verfahren V ZB 41/14 stellte sich jedoch zusätzlich die unionsrechtliche Frage, ob dieses deutsche Sicherungs- und Verwertungsrecht trotz eines ausländischen Insolvenzverfahrens fortbesteht.
Der Europäische Gerichtshof soll klären, ob die deutsche öffentliche Last der Grundsteuer ein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO ist.
Ausländisches Insolvenzverfahren und deutsches Grundstück
Über das Vermögen der Schuldnerin war in Frankreich ein Betriebssanierungsverfahren eröffnet worden. Nach französischem Recht bestand grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot. Art. 5 Abs. 1 EuInsVO lässt jedoch dingliche Rechte an Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt.
Der BGH sah die Antwort auf diese unionsrechtliche Frage als entscheidungserheblich an. Wird die Grundsteuerlast als dingliches Recht eingeordnet, könnte die Gemeinde ihre grundstücksbezogene Sicherung trotz des französischen Insolvenzverfahrens verfolgen. Andernfalls wäre die Zwangsversteigerung möglicherweise vom ausländischen Vollstreckungsverbot erfasst.
Bedeutung für die Praxis
Die Vorlage ist für grenzüberschreitende Immobilieninsolvenzen und kommunale Grundsteuerforderungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Öffentliche Lasten können in der Zwangsversteigerung eine starke grundstücksbezogene Position vermitteln.
- Bei Auslandsinsolvenzen ist zwischen Insolvenzstatut und dinglichen Rechten am deutschen Grundstück zu unterscheiden.
- Kommunale Forderungen aus Grundsteuer können unmittelbar vollstreckungsrechtliche Bedeutung haben.
- Die unionsrechtliche Einordnung beeinflusst, ob nationale Verwertungsrechte trotz Insolvenzverfahren fortbestehen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Vorlage zur Schnittstelle von Zwangsversteigerung, öffentlicher Last und europäischem Insolvenzrecht ein.
