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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Grundsteuer als dingliches Recht bei Auslandsinsolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Grundsteuerforderungen als öffentliche Last trotz ausländischem Insolvenzverfahren zur Zwangsversteigerung berechtigen können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 im Verfahren V ZB 41/14 über die Zwangsversteigerung eines in Deutschland belegenen Grundstücks trotz eines in Frankreich eröffneten Insolvenzverfahrens entschieden. Eigentümerin war eine Gesellschaft französischen Rechts. Eine deutsche Gemeinde betrieb wegen rückständiger Grundsteuerforderungen die Zwangsversteigerung. Die Schuldnerin wandte ein, das ausländische Insolvenzverfahren stehe der Vollstreckung entgegen.

Öffentliche Last als dingliches Recht

Der BGH stellt klar, dass Grundsteuerforderungen, die nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen sind. Solche Rechte bleiben von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich unberührt.

Maßgeblich ist dabei zunächst das Recht des Belegenheitsorts. Nach deutschem Recht muss der Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück wegen öffentlicher Lasten dulden. Funktional ähneln diese Lasten einem Grundpfandrecht, weil sie eine abgesonderte Befriedigung aus dem Grundstück ermöglichen.

Öffentliche Lasten des Grundstücks, hier Grundsteuerforderungen, sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung anzusehen.

Zwangsversteigerung trotz französischem Verfahren

Der BGH stützt sich auf die hierzu eingeholte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Danach steht weder die steuerrechtliche Natur der Forderung noch ihr Entstehen kraft Gesetzes der Einordnung als dingliches Recht entgegen.

Damit konnte die Gemeinde die Zwangsversteigerung in Deutschland betreiben, soweit die Grundsteuerforderungen als öffentliche Last bereits vor Eröffnung des französischen Sanierungsverfahrens entstanden waren. Das deutsche Insolvenzrecht gewährt insoweit ein Recht auf abgesonderte Befriedigung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für grenzüberschreitende Insolvenzfälle mit deutschen Immobilien wichtig. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Grundsteuer kann als öffentliche Last im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG relevant sein.
  • Ausländische Insolvenzverfahren schließen dingliche Rechte an deutschen Grundstücken nicht automatisch aus.
  • Der Belegenheitsort des Grundstücks bleibt für dingliche Rechte entscheidend.
  • Kommunale Forderungen müssen zeitlich und rangrechtlich genau geprüft werden.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Verbindung von Grundsteuer, Europäischem Insolvenzrecht und Zwangsversteigerung deutscher Grundstücke ein.

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