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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Grundschuldzinsen nach Zuschlag trägt der Ersteher

Der Bundesgerichtshof hat aktuell klargestellt, wie bestehen bleibende Grundschulden und ihre Zinsen nach dem Zuschlag in der Versteigerung zu behandeln sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juni 2006 im Verfahren IV ZR 267/05 über die Bedeutung eines Zuschlagsbeschlusses und die Behandlung von Grundschuldzinsen entschieden. In einem Rechtsstreit war übergangen worden, unter welchen Versteigerungsbedingungen der Ersteher den Zuschlag erhalten hatte. Aus dem Zuschlagsbeschluss ergab sich, dass zwei Grundschulden als Teil des geringsten Gebots bestehen geblieben waren, jeweils mit laufenden Zinsen.

Zuschlagsbeschluss bestimmt die Belastung

Der BGH beanstandete eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht den Inhalt des bestandskräftigen Zuschlagsbeschlusses nicht ausreichend berücksichtigt hatte. Gerade der Zuschlagsbeschluss zeigt, welche Rechte bestehen bleiben und welche Lasten der Ersteher mit dem Grundstück übernimmt.

Bleiben Grundpfandrechte bei der Feststellung des geringsten Gebots bestehen, erwirbt der Ersteher das Grundstück nicht lastenfrei. Er wird Eigentümer eines weiterhin mit diesen Rechten belasteten Grundstücks. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Teilungsversteigerung handelt.

Der Ersteher hat vom Zuschlag an die wiederkehrenden Leistungen und Nebenleistungen der bestehen gebliebenen Rechte als Grundstückslasten zu tragen.

Zinsen vor und nach Zuschlag unterscheiden

Im Verfahren IV ZR 267/05 hebt der Senat hervor, dass zwischen Grundschuldzinsen bis zum Zuschlag und Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag zu unterscheiden ist. Zinsen und Nebenleistungen bis zum Zuschlag werden, soweit sie nach § 49 ZVG als Teil des geringsten Bargebots zu zahlen sind, in die Erlösverteilung einbezogen.

Ab dem Zuschlag trägt der Ersteher dagegen die laufenden Leistungen aus den bestehen gebliebenen Rechten als Last des Grundstücks. Das Berufungsgericht durfte diese beiden Zeiträume nicht vermengen. Die Zwangsversteigerung aus den bestehen gebliebenen Grundschulden konnte daher auch Zinsen seit dem Zuschlag umfassen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Miteigentümer, Gläubiger und Beteiligte an Teilungsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Zuschlagsbeschluss ist für Umfang und Inhalt des Erwerbs genau auszuwerten.
  • Bestehen bleibende Grundschulden gehen als Belastung des Grundstücks auf den Ersteher über.
  • Grundschuldzinsen vor und nach dem Zuschlag sind rechtlich getrennt zu behandeln.
  • Auch in der Teilungsversteigerung besteht das geringste Gebot aus bestehen bleibenden Rechten und Bargebot.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlichen Tragweite bestehen bleibender Rechte nach Zuschlagserteilung ein.

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