ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Materielles Recht

Grundschuldzinsen müssen nicht immer angemeldet werden

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein betreibender Grundschuldgläubiger nicht stets verpflichtet ist, nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Februar 2012 im Verfahren V ZR 133/11 über Pflichten eines Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Eine Bank betrieb die Versteigerung einer Eigentumswohnung aus einer erstrangigen Grundschuld. Streitig war, ob sie im Verteilungsverfahren sämtliche Grundschuldzinsen anmelden musste, obwohl diese zur Befriedigung ihrer eigenen gesicherten Forderungen nicht benötigt wurden.

Keine generelle Pflicht zur Mehranmeldung

Der BGH verneinte einen Schadensersatzanspruch gegen die betreibende Grundschuldgläubigerin. Zwar muss ein Sicherungsnehmer bei der Verwertung einer Grundschuld die berechtigten Belange des Sicherungsgebers berücksichtigen und grundsätzlich auf ein angemessenes Verwertungsergebnis achten. Daraus folgt jedoch nicht in jeder Konstellation die Pflicht, zusätzlich auch solche Grundschuldzinsen anzumelden, die für die eigene Forderungsbefriedigung nicht erforderlich sind.

Jedenfalls dann, wenn eine solche Mehranmeldung für den Gläubiger mit Risiken verbunden ist, besteht nach der aktuellen Entscheidung keine entsprechende Pflicht. Die Sicherungsabrede kann zudem Regelungen enthalten, nach denen der Gläubiger nicht verpflichtet ist, über die eigene Forderung hinausgehende Beträge geltend zu machen.

Der die Zwangsversteigerung betreibende Grundschuldgläubiger ist jedenfalls dann nicht verpflichtet, für die Erfüllung seiner Ansprüche nicht benötigte Grundschuldzinsen anzumelden, wenn diese Mehranmeldung für ihn mit Risiken behaftet ist.

Abtretung von Rückgewähransprüchen

Im Verfahren V ZR 133/11 war zusätzlich bedeutsam, dass Ansprüche auf Rückübertragung der Grundschuld und auf Auskehrung eines Mehrerlöses an eine dritte Beteiligte abgetreten worden waren. Auch dies führte nach der Entscheidung nicht dazu, dass die betreibende Bank nicht benötigte Grundschuldzinsen anmelden musste. Entscheidend war, dass das Unterlassen der Mehranmeldung gerade dazu führte, dass der Zessionar auf die Grundschuldzinsen zugreifen konnte.

Der BGH bestätigte damit eine zurückhaltende Bestimmung der Pflichten des Sicherungsnehmers. Nicht jede theoretisch mögliche Erlösverschiebung zugunsten der Insolvenzmasse oder einzelner Beteiligter begründet eine Pflichtverletzung.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Banken, Insolvenzverwalter, Sicherungsgeber und nachrangige Beteiligte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Grundschuldzinsen sollten im Verteilungsverfahren präzise nach Sicherungszweck und Risiko geprüft werden.
  • Eine Mehranmeldung ist nicht automatisch geschuldet.
  • Sicherungsabrede und abgetretene Rückgewähransprüche können die Erlösverteilung wesentlich beeinflussen.
  • Schadensersatzansprüche setzen eine konkrete Pflichtverletzung des Grundschuldgläubigers voraus.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zu Sicherungsabrede, Grundschuldzinsen und Erlösverteilung in der Zwangsversteigerung ein.

GrundschuldZinsenErlosverteilungSicherungsabrede

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.