Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2008 im Verfahren IX ZR 255/06 über die insolvenzrechtliche Wirkung einer Grundschuldabtretung entschieden. Eine Schuldnerin hatte vor Insolvenzeröffnung an einer Eigentumswohnung eine Sicherungsgrundschuld bestellt. Die Sicherheit sollte nicht nur Darlehen der ursprünglichen Sicherungsnehmerin, sondern nach einer erweiterten Sicherungsvereinbarung auch ein Darlehen einer weiteren Gläubigerin erfassen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Teil der Grundschuld an diese Gläubigerin abgetreten.
§ 91 InsO schützt die Masse vor neuem Rechtserwerb
Nach § 91 Abs. 1 InsO können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung grundsätzlich nicht mehr wirksam erworben werden. Der BGH stellt jedoch klar, dass es auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Bestand der Sicherheit bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ankommt. Entscheidend ist, ob die Masse durch den späteren Vorgang eine bis dahin noch vorhandene Rechtsposition verliert.
Eine Masseschmälerung kann insbesondere darin liegen, dass die Masse durch Abtretung einer Grundschuld die Einrede verliert, die Sicherheit sei nicht valutiert. Dann würde ein bislang ungesicherter Gläubiger nach Insolvenzeröffnung zulasten der Masse eine gesicherte Position erhalten.
Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die Grundschuld nach der insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Dritten sichert.
Insolvenzfeste Sicherungsvereinbarung war maßgeblich
Im Verfahren IX ZR 255/06 war die Situation anders gelagert. Die Grundschuld sollte nach der vor Insolvenzeröffnung getroffenen Vereinbarung auch das Darlehen der späteren Zessionarin sichern. Die Schuldnerin konnte daher schon vor Insolvenzeröffnung nicht frei die Rückgewähr der Grundschuld verlangen, solange auch dieses Darlehen offen war.
Die spätere Abtretung des entsprechenden Grundschuldteils stellte deshalb keinen neuen, masseschmälernden Rechtserwerb dar. Auch eine Insolvenzanfechtung scheiterte, weil der betroffene Wert ohne die Abtretung nicht dem freien Zugriff der Insolvenzgläubiger zur Verfügung gestanden hätte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Insolvenzverwalter, Banken, Grundpfandgläubiger und Schuldner mit belastetem Immobilienvermögen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Sicherungszweckerklärungen bestimmen, welche Forderungen durch eine Grundschuld gedeckt sind.
- Eine nachträgliche Abtretung kann insolvenzrechtlich unproblematisch sein, wenn die Sicherung bereits vor Verfahrenseröffnung insolvenzfest angelegt war.
- Die Nichtvalutierungseinrede kann für die Masse einen erheblichen wirtschaftlichen Wert haben.
- Bei Immobilienverwertung in der Insolvenz ist die Sicherungsvereinbarung genau zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur insolvenzrechtlichen Behandlung von Sicherungsgrundschulden und zur Abgrenzung zwischen bloßer Rechtsübertragung und unzulässigem Neuerwerb ein.
