Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 im Verfahren V ZB 143/05 eine wichtige grundbuchrechtliche Frage zur Eintragung einer Grundschuld entschieden. Ausgangspunkt war ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich ein Grundstückseigentümer zur Zahlung eines Betrags nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtete und die Eintragung einer Grundschuld bewilligte. Das Grundbuchamt verlangte zusätzlich die Angabe eines Höchstzinssatzes.
Variable Zinsen können eintragungsfähig sein
Der BGH stellt klar, dass ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden muss, wenn die Parteien die Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben. Der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt zwar, dass Inhalt und Umfang des eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch hinreichend erkennbar sind. Diese Anforderung ist aber erfüllt, wenn sich der variable Zinssatz aus einer gesetzlich bestimmten Bezugsgröße ergibt.
Damit folgt der Senat der Auffassung, dass die Bezugnahme auf den Basiszinssatz eine ausreichende Bestimmbarkeit schafft. Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, zusätzlich einen Höchstzinssatz einzutragen, besteht für eine solche Grundschuld nicht.
Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet ist.
Bestimmtheit durch gesetzliche Bezugsgröße
Im Verfahren V ZB 143/05 war entscheidend, dass der Zinssatz nicht beliebig oder unklar vereinbart war. Er knüpfte an den gesetzlichen Basiszinssatz an und war damit rechnerisch bestimmbar. Nachrangige Gläubiger und sonstige Beteiligte können das mögliche Belastungsausmaß deshalb anhand der gesetzlichen Regelung nachvollziehen.
Das Grundbuchamt durfte die Eintragung daher nicht allein mit der Begründung verweigern, es fehle ein Höchstzinssatz. Der BGH hob die Zwischenverfügung insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Bescheidung an das Grundbuchamt zurück.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundstückseigentümer, Gläubiger, Grundbuchämter und die Gestaltung von Sicherheiten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Grundschulden können mit einem an § 288 BGB orientierten variablen Zinssatz eingetragen werden.
- Ein gesonderter Höchstzinssatz ist in dieser Konstellation nicht erforderlich.
- Die Bestimmbarkeit folgt aus der gesetzlichen Bezugsgröße des Basiszinssatzes.
- Für die Rang- und Belastungsprüfung bleibt die klare Formulierung der Bewilligung wesentlich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Eintragung von Grundschulden und zur Bestimmtheit variabler Zinsen im Grundbuch ein.
