Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2004 im Verfahren IXa ZB 135/03 über die Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG entschieden. Die Schuldnerin wollte den Zuschlag verhindern und machte geltend, die betreibende Gläubigerin habe ihre dinglichen Ansprüche aus Grundschulden zu hoch angemeldet, weil die gesicherten persönlichen Forderungen tatsächlich niedriger valutierten. Entscheidend war, wie Grundschulden im fiktiven Verteilungsplan zu berücksichtigen sind.
Nominalbetrag statt Valutastand
Der BGH stellt klar, dass eine Grundschuld bei der Berechnung nach § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG mit ihrem Nominalbetrag einzustellen ist. Maßgeblich sind also Kapital, Zinsen und andere Nebenleistungen, nicht die Höhe der noch offenen schuldrechtlichen Forderung. Das Vollstreckungsgericht hat für die Prüfung der Antragsberechtigung auf die dingliche Rechtslage abzustellen.
Im Verfahren IXa ZB 135/03 führte dies dazu, dass die Schuldnerin nicht berechtigt war, die Versagung des Zuschlags zu beantragen. Ihre nachrangige Eigentümergrundschuld hätte auch bei einem Gebot in Höhe von sieben Zehnteln des Verkehrswertes keine Deckung erhalten, weil bereits die vorrangigen Grundschulden nach ihrem Nominalbetrag den maßgeblichen Betrag überstiegen.
Eine Grundschuld ist in den fiktiven Verteilungsplan mit ihrem Nominalbetrag einzustellen.
Keine materielle Forderungsprüfung im Termin
Der Senat vermeidet damit eine materiell-rechtliche Prüfung des Valutastands im Zuschlagsverfahren. Das Versteigerungsgericht soll nicht klären müssen, in welcher Höhe eine Sicherungsgrundschuld im Innenverhältnis tatsächlich noch eine Forderung absichert. Eine solche Prüfung wäre im formalisierten Zwangsversteigerungsverfahren kaum zuverlässig zu leisten.
Die Entscheidung betrifft nicht nur § 74a ZVG, sondern hat auch Bedeutung für vergleichbare Berechnungen nach § 85a ZVG. Für beide Vorschriften ist eine einheitliche Behandlung der Grundschuld geboten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Ersteher und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Grundschulden werden im fiktiven Verteilungsplan grundsätzlich mit Kapital, Zinsen und Nebenleistungen angesetzt.
- Der tatsächliche Valutastand der gesicherten Forderung ist für § 74a ZVG nicht maßgeblich.
- Nachrangige Berechtigte müssen ihre Deckungschance anhand der dinglichen Ranglage prüfen.
- Einwände gegen die materielle Forderungshöhe gehören nicht ohne Weiteres in die Zuschlagsprüfung.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Berechnung der Zuschlagsversagungsgrenzen und zur Rolle der Grundschuld im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
