Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 im Verfahren IX ZB 177/05 über den Zugriff eines Grundpfandgläubigers auf Mieten während eines Insolvenzverfahrens entschieden. Über das Vermögen der Grundstückseigentümerin war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubigerin hatte aus einer Grundschuld einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Insolvenzverwalter erwirkt, um fällige und künftig fällig werdende Nettomieten aus Mietverträgen der Schuldnerin einzuziehen.
Kein isolierter Zugriff auf Mietforderungen
Der BGH stellt klar, dass Grundpfandgläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen ihrer Rechte an unbeweglichen Gegenständen nur nach Maßgabe des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts abgesonderte Befriedigung verlangen können. § 49 InsO verweist insoweit auf das besondere Verwertungssystem des ZVG.
Auch wenn Mieten und Pachten nach §§ 1123, 1124 BGB grundsätzlich in den Haftungsverband eines Grundpfandrechts einbezogen sein können, darf der Grundpfandgläubiger sie nach Insolvenzeröffnung nicht mehr durch Forderungspfändung nach der ZPO beschlagnahmen.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
Zwangsverwaltung als geordneter Weg
Im Verfahren IX ZB 177/05 hob der Senat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie die bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Der Antrag der Gläubigerin wurde abgewiesen. Der BGH stützt seine Auffassung auch auf § 110 InsO: Wenn eine Vorauspfändung von Mieten nach Insolvenzeröffnung nur noch begrenzt wirkt, kann eine neue Pfändung nach Insolvenzeröffnung kein weitergehendes Recht begründen.
Die Entscheidung schützt zugleich die Insolvenzmasse vor einer einseitigen Belastung. Würden die Mieten außerhalb der Zwangsverwaltung an den Grundpfandgläubiger fließen, müsste der Insolvenzverwalter öffentliche Lasten, Instandhaltung und Versicherung möglicherweise aus der Masse zahlen, ohne die Nutzungserträge zur Deckung dieser Kosten zu erhalten.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundpfandgläubiger, Insolvenzverwalter, Schuldner und Mieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nach Insolvenzeröffnung ist eine isolierte Pfändung grundstücksbezogener Mieten unzulässig.
- Grundpfandgläubiger müssen ihr Absonderungsrecht über Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verfolgen.
- § 49 InsO begrenzt den Zugriff auf die insolvenzrechtlich geordneten Verwertungswege.
- Nutzungserträge und Grundstückslasten sollen nicht zulasten der Masse auseinanderfallen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Bestätigung der Rechtsprechung zum Verhältnis von Grundpfandrechten, Mieterträgen und Insolvenzverfahren ein.
