Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. März 2019 im Verfahren V ZB 53/18 über die Richtigstellung eines Namens im Grundbuch entschieden. Eine als Eigentümerin eingetragene Person hatte nach einer gerichtlichen Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz die Berichtigung ihres Vornamens beantragt. Streit entstand darüber, ob die Namensänderung im bisherigen Grundbuchblatt sichtbar vermerkt bleiben durfte oder ob wegen des Offenbarungsverbots eine Umschreibung des Grundbuchs vorzunehmen war.
Namensänderung ist keine Eigentumsänderung
Der BGH stellt zunächst klar, dass eine Namensänderung die Identität der berechtigten Person nicht verändert. Das Grundbuch wird dadurch nicht im Sinne eines falschen Eigentümers unrichtig; vielmehr ist die Bezeichnung der eingetragenen Person richtigzustellen. Das Grundbuchamt darf daher kenntlich machen, dass keine Rechtsnachfolge und kein Eigentumswechsel stattgefunden haben.
Gerade im Grundstücksverkehr ist diese Unterscheidung bedeutsam. Gläubiger und sonstige Beteiligte müssen erkennen können, ob dieselbe Person weiterhin Eigentümerin ist oder ob ein Erwerbstatbestand, etwa ein Zuschlag nach § 90 ZVG, vorliegt.
Beantragt eine eingetragene Person nach einer Entscheidung nach dem TSG die Richtigstellung ihres Namens, ist das bisherige Grundbuchblatt anschließend umzuschreiben.
Schutz durch geschlossenes Grundbuchblatt
Entscheidend ist jedoch das Offenbarungsverbot nach § 5 Abs. 1 TSG. Der BGH verlangt deshalb ein zweistufiges Vorgehen: Zunächst ist die Namensänderung im bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben. Das bisherige Blatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet.
Damit bleibt die grundbuchrechtliche Nachvollziehbarkeit erhalten, ohne die früheren Vornamen dauerhaft im aktuellen Grundbuchblatt offenzulegen. Einsicht in das geschlossene Blatt ist nur Personen zu gewähren, die ein berechtigtes Interesse gerade auch an den früheren Eintragungen darlegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Grundbuchämter, Eigentümer und den Grundstücksverkehr bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Namensänderungen werden als Richtigstellung, nicht als Eigentumswechsel behandelt.
- Das Offenbarungsverbot kann eine Umschreibung des Grundbuchblatts erfordern.
- Geschlossene Grundbuchblätter sind nicht ohne berechtigtes Interesse einsehbar.
- Grundbuchklarheit und Persönlichkeitsschutz müssen gemeinsam berücksichtigt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Ausgleich zwischen öffentlichem Glauben des Grundbuchs, Einsichtsrechten und Persönlichkeitsschutz ein.
