ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Angemeldete Rechte im Versteigerungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass angemeldete Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren auf gerichtliches Verlangen glaubhaft gemacht werden müssen.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. Juni 2013 im Verfahren V ZB 7/12 über die Behandlung angemeldeter Rechte in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Sohn der Schuldner hatte Rechte angemeldet und abweichende Versteigerungsbedingungen beantragt. Unter anderem sollten Zwangssicherungshypotheken berücksichtigt und die Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 57a ZVG zeitweise ausgeschlossen werden.

Anmeldung allein genügt nicht immer

Der BGH stellte klar, dass die Anmeldung eines Rechts nach § 9 Nr. 2 ZVG zwar grundsätzlich zur Beteiligtenstellung führen kann. Verlangt das Vollstreckungsgericht jedoch eine Glaubhaftmachung und bleibt diese aus, wird der Anmeldende so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Sein Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist dann zurückzuweisen.

Das Gericht darf eine Glaubhaftmachung nach pflichtgemäßem Ermessen verlangen. Anlass dafür können nachvollziehbare Zweifel an der Berechtigung oder Ernsthaftigkeit der Anmeldung sein. Solche Zweifel müssen nicht von Anfang an bestehen, sondern können sich auch erst im Verlauf des Verfahrens ergeben.

Macht der Rechtsinhaber sein Recht auf Verlangen des Vollstreckungsgerichts nicht glaubhaft, wird er so behandelt, als wäre er nie Beteiligter im Sinne von § 9 Nr. 2 ZVG gewesen.

Abweichende Bedingungen und Doppelausgebot

Im Verfahren V ZB 7/12 ging es außerdem um abweichende Versteigerungsbedingungen. Das Vollstreckungsgericht hatte ein Doppelausgebot durchgeführt, allerdings nicht zu allen vom Anmeldenden gewünschten Bedingungen. Der BGH beanstandete die Zuschlagserteilung im Ergebnis nicht. Entscheidend war, dass die behaupteten Rechte nicht hinreichend belegt waren und deshalb keinen tragfähigen Antrag nach § 59 ZVG stützen konnten.

Der Beschluss zeigt zugleich, dass Protokollierung und Dokumentation im Versteigerungstermin erhebliche Bedeutung haben. Gebote und Bedingungen müssen aus dem Protokoll und seinen Anlagen nachvollziehbar hervorgehen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Mieter, dinglich Berechtigte und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechte sollten frühzeitig, eindeutig und belegbar angemeldet werden.
  • Das Vollstreckungsgericht kann bei Zweifeln Originalbelege oder sonstige Glaubhaftmachung verlangen.
  • Ohne Glaubhaftmachung besteht kein Anspruch auf abweichende Versteigerungsbedingungen.
  • Wer Sonderkündigungsschutz oder Rechte im geringsten Gebot erreichen will, muss die Voraussetzungen im Termin belastbar nachweisen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Beteiligtenstellung und zur praktischen Darlegungslast im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

9 ZVG59 ZVGBeteiligteDoppelausgebot

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.