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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Vergütung des Zwangsverwalters bei leerer Masse

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der betreibende Gläubiger für Vergütung und Auslagen des Zwangsverwalters einstehen kann, wenn die Masse nicht ausreicht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 im Verfahren IX ZR 218/03 über die Vergütung eines Zwangsverwalters entschieden. Auf Antrag einer Gläubigerin war die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet worden. Die Verwaltung führte zu keinen Ausschüttungen an die Gläubigerin; nach der Zwangsversteigerung wurde das Verfahren aufgehoben. Die verwaltete Masse reichte nicht aus, um die festgesetzte Vergütung und den Auslagenersatz vollständig zu decken.

Anspruch gegen den betreibenden Gläubiger

Der BGH stellt klar, dass der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch nehmen kann, wenn die verwaltete Masse zur Deckung seiner Vergütung und Auslagen nicht ausreicht. Der Anspruch ergibt sich aus dem System der Zwangsverwaltung. Die Vergütung ist Teil der Kosten und Aufwendungen, die wirtschaftlich dem betreibenden Gläubiger zur Last fallen, wenn die Verwaltung keine ausreichenden Nutzungen erwirtschaftet.

Der Senat grenzt zugleich ab: Der Zwangsverwalter kann sich nicht aus dem Erlös einer daneben betriebenen Zwangsversteigerung befriedigen, weil Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung grundsätzlich selbständige Verfahren sind. Auch eine Haftung des Vollstreckungsschuldners oder der Staatskasse besteht hierfür nicht ohne Weiteres.

Der Zwangsverwalter kann den betreibenden Gläubiger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob zuvor Vorschüsse verlangt wurden.

Vorschüsse sind keine zwingende Voraussetzung

Im Verfahren IX ZR 218/03 hatte die Gläubigerin eingewandt, der Zwangsverwalter hätte rechtzeitig Vorschüsse verlangen müssen. Dem folgt der BGH nicht. Zwar kann der Zwangsverwalter Vorschüsse anfordern, wenn die Masse für notwendige Aufwendungen nicht ausreicht. Unterbleibt dies, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den betreibenden Gläubiger jedoch nicht.

Damit schützt die Entscheidung die Stellung des Zwangsverwalters als gerichtlich bestelltes Organ. Wer die Zwangsverwaltung betreibt, trägt das wirtschaftliche Risiko, dass das Verfahren keine ausreichenden Erträge bringt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Zwangsverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Reicht die Masse nicht aus, kann der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger auf Vergütung und Auslagenersatz in Anspruch nehmen.
  • Ein vorheriges Vorschussverlangen ist keine Anspruchsvoraussetzung.
  • Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bleiben kostenrechtlich getrennte Verfahren.
  • Gläubiger sollten das Kostenrisiko einer ertraglosen Zwangsverwaltung vor Antragstellung sorgfältig berücksichtigen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Kostenverantwortung des betreibenden Gläubigers in der Zwangsverwaltung ein.

ZwangsverwaltungVergütungGläubigerhaftung153 ZVG

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