Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. September 2006 im Verfahren V ZB 55/06 über das Verhältnis von Einzelausgeboten, Gruppenausgeboten und Gesamtausgebot in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurde ein aus mehreren Grundstücken und Miteigentumsanteilen bestehender Grundbesitz. Im Termin wurden teils Einzelausgebote, ein Gruppenausgebot und ein Gesamtausgebot zugelassen. Der Bieter wollte den Zuschlag auf sein Gebot für das Gesamtausgebot erreichen.
Vergleich zwischen Einzel- und Gesamtgeboten
Der BGH stellt klar, dass ein auf das Gesamtausgebot abgegebenes Meistgebot auch dann nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG höher sein kann als das Ergebnis der Einzelausgebote, wenn die Beteiligten im Termin für einzelne Grundstücke auf Einzelausgebote verzichtet haben. Der Vergleich ist nur mit denjenigen Einzelausgeboten vorzunehmen, die nach den Versteigerungsbedingungen tatsächlich vorgesehen waren.
Damit korrigiert der Senat die Annahme, ein Gesamtmeistgebot könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil für weitere Grundstücke theoretisch noch Einzelgebote möglich gewesen wären. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung des Termins und der wirksame Verzicht der Beteiligten auf bestimmte Einzelausgebote.
Auch bei Verzicht auf einzelne Einzelausgebote kann das Gesamtmeistgebot das maßgebliche Meistgebot im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG sein.
Erhöhtes geringstes Gebot bleibt zwingend
Im Verfahren V ZB 55/06 half dies dem Bieter jedoch nicht. Der Zuschlag auf das Gesamtmeistgebot war zu versagen, weil das Gebot das nach § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG erhöhte geringste Gebot nicht erreichte. Dieses erhöhte geringste Gebot ergibt sich aus den Meistgeboten auf die Einzelausgebote und schützt die Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht bestehen bleiben, sondern aus dem Erlös zu befriedigen sind.
Der Zuschlag kann daher nicht allein deshalb auf das Gesamtausgebot erteilt werden, weil dieses rechnerisch über der Summe der maßgeblichen Einzelgebote liegt. Zusätzlich muss das Gesamtmeistgebot die gesetzlichen Anforderungen an das geringste Gebot erfüllen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bieter, Gläubiger, Schuldner und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei mehreren Grundstücken sind Einzel-, Gruppen- und Gesamtausgebote sorgfältig zu unterscheiden.
- Ein Verzicht auf einzelne Einzelausgebote beeinflusst den Gebotsvergleich nach § 63 ZVG.
- Das Gesamtmeistgebot kann trotz Verzichts auf Einzelausgebote maßgeblich sein.
- Der Zuschlag ist aber zu versagen, wenn das erhöhte geringste Gebot nicht erreicht wird.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Gebotswertung bei mehreren Versteigerungsobjekten und zum Schutz der Erlösberechtigten ein.
