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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Gesamtausgebot ersetzt Einzelausgebot nicht

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Gesamtausgebot das Einzelausgebot nicht verdrängt und ein Verzicht eindeutig erklärt sowie protokolliert werden muss.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 im Verfahren V ZB 41/08 über die Ausbietungsform in der Zwangsversteigerung entschieden. Versteigert wurden Bruchteile an einem Grundstück. Im Termin wurde ein Gesamtausgebot durchgeführt, ohne dass die Bruchteile zusätzlich einzeln ausgeboten wurden. Nach dem Zuschlag machten die Schuldner geltend, auf ein Einzelausgebot sei nicht wirksam verzichtet worden.

Einzelausgebot bleibt eigenständig

Der BGH stellt klar, dass mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke oder grundstücksgleiche Bruchteile grundsätzlich einzeln auszubieten sind. Das gilt auch dann, wenn das Vollstreckungsgericht zusätzlich ein Gesamtausgebot nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG anordnet. Das Gesamtausgebot tritt nur als weitere Versteigerungsmodalität hinzu; es ersetzt das Einzelausgebot nicht.

Hintergrund ist das Ziel, einen möglichst hohen Verwertungserlös zu erzielen. Ein Gesamtausgebot kann zwar sinnvoll sein, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten gemeinsam angeboten werden. Gleichwohl geht das Gesetz typisierend davon aus, dass die zusätzliche Einzelausbietung der Erlössicherung dient.

Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten.

Verzicht erfordert eindeutige Erklärung

Im Verfahren V ZB 41/08 genügte es nicht, dass im Termin kein Widerspruch gegen die Versteigerungsbedingungen erhoben wurde. Der BGH verlangt für den Verzicht auf das Einzelausgebot ein positives Tun mit eindeutigem Erklärungsgehalt. Außerdem muss der Verzicht nach §§ 78, 80 ZVG stets protokolliert werden.

Aus einem Protokollvermerk, wonach ein Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote erfolgen solle, folgt nicht automatisch, dass die erforderlichen Verzichtserklärungen der Beteiligten tatsächlich abgegeben wurden. Da ein höherer Erlös bei ordnungsgemäßem Einzelausgebot nicht ausgeschlossen war, versagte der BGH den Zuschlag.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Ein Gesamtausgebot darf das Einzelausgebot nicht ohne wirksamen Verzicht verdrängen.
  • Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen für den Verzicht nicht aus.
  • Verzichtserklärungen müssen eindeutig sein und im Protokoll erscheinen.
  • Fehler bei der Ausbietungsform können zur Zuschlagsversagung führen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Erlössicherung und zur Protokollstrenge im Versteigerungstermin ein.

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