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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Genehmigung eines Antrags zur 7/10-Grenze

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein Antrag auf Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze nachträglich genehmigt werden kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Mai 2013 im Verfahren V ZB 24/12 über einen Antrag auf Versagung des Zuschlags nach § 74a Abs. 1 ZVG entschieden. Im Versteigerungstermin war ein Gebot von 760.000 Euro abgegeben worden; der festgesetzte Verkehrswert lag bei 1.401.000 Euro. Für die betreibende Gläubigerin beantragte ein anwaltlicher Vertreter, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen. Die Meistbietende wandte später ein, der Vertreter sei nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen.

Vollmachtsmangel kann gerügt werden

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Meistbietende grundsätzlich beschwerdeberechtigt ist. Sie darf geltend machen, der Zuschlag hätte ihr erteilt werden müssen, weil der Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG unwirksam gewesen sei. Auch die Rüge eines Vollmachtsmangels kann im Zwangsversteigerungsverfahren beachtlich sein, denn die Wirksamkeit des Versagungsantrags wirkt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Meistbietenden aus.

Die allgemeinen Regeln über Prozessvollmachten sind im Zwangsversteigerungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Ein Vollmachtsmangel ist deshalb nicht schon deshalb unbeachtlich, weil er erst im Beschwerdeverfahren angesprochen wird.

Der Antrag, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze zu versagen, kann nachträglich mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.

Nachträgliche Genehmigung wahrt den Antrag

Im Verfahren V ZB 24/12 blieb die Rechtsbeschwerde dennoch ohne Erfolg. Selbst wenn die im Termin vorgelegte Vollmacht fehlerhaft gewesen sein sollte, hatte die Gläubigerin das Handeln ihres Vertreters im Beschwerdeverfahren jedenfalls genehmigt. Diese Genehmigung wirkte zurück.

Dem stand nach Auffassung des BGH nicht entgegen, dass ein Antrag nach § 74a Abs. 1 ZVG grundsätzlich bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden muss. Entscheidend war, dass der Antrag rechtzeitig im Termin angebracht worden war und nicht bereits wegen des Vollmachtsmangels zurückgewiesen wurde.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Gläubiger, Schuldner und Bieter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die 7/10-Grenze bleibt ein wirksames Schutzinstrument im ersten Versteigerungstermin.
  • Vollmachten sollten im Termin eindeutig und formal belastbar vorliegen.
  • Ein Vollmachtsmangel kann unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich geheilt werden.
  • Meistbietende können die Wirksamkeit eines Zuschlagsversagungsantrags überprüfen lassen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Vertretung im Versteigerungstermin und zur nachträglichen Genehmigung verfahrensentscheidender Anträge ein.

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