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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Genehmigung der Fortsetzung im Versteigerungsverfahren

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann eine fehlerhafte Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Zuschlag nicht hindert.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. November 2009 im Verfahren V ZB 118/09 über die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach Aufhebung eines Zuschlags entschieden. Nach einem früheren Zuschlag war das Verfahren wegen eines Verfahrensfehlers erneut betrieben worden. Die Schuldnerseite rügte, das Vollstreckungsgericht habe den neuen Termin nicht von Amts wegen bestimmen dürfen, sondern nur auf Antrag der betreibenden Gläubigerin.

Fortsetzung grundsätzlich nur auf Gläubigerantrag

Der BGH stellte zunächst klar, dass die Fortsetzung des Verfahrens nach einer aufgehobenen Zuschlagsentscheidung grundsätzlich eines Antrags des betreibenden Gläubigers nach § 31 Abs. 1 ZVG bedarf. Das Vollstreckungsgericht darf einen eigenen Fehler aus dem vorangegangenen Termin nicht ohne Weiteres dadurch beheben, dass es von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin bestimmt.

Damit bestätigt der Senat, dass die Verfahrensherrschaft des betreibenden Gläubigers auch nach einer aufgehobenen Zuschlagsentscheidung zu beachten ist. Die bloße Anwesenheit eines Gläubigervertreters im Termin genügt nicht ohne Weiteres als Fortsetzungsantrag.

Der Zuschlag kann trotz rechtsfehlerhafter Fortsetzung erteilt werden, wenn der betreibende Gläubiger das Verfahren bei der Zuschlagsanhörung genehmigt.

Genehmigung kann den Fehler heilen

Im Verfahren V ZB 118/09 führte der Fehler dennoch nicht zur Versagung des Zuschlags. Maßgeblich war, dass die betreibende Gläubigerin im Rahmen der Anhörung über den Zuschlag der Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden zustimmte. Darin konnte zugleich eine Genehmigung der weiteren Verfahrensdurchführung liegen.

Der BGH verneinte deshalb einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG. Für das Vollstreckungsgericht war das weitere Verfahren nach der formell rechtskräftig gewordenen Zwischenentscheidung maßgeblich. Die rechtsfehlerhafte Fortsetzung von Amts wegen führte unter diesen Umständen nicht zur Aufhebung des Zuschlags.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Nach aufgehobenem Zuschlag ist die Fortsetzung regelmäßig vom Gläubigerantrag abhängig.
  • Ein fehlerhaft von Amts wegen bestimmter Termin macht den späteren Zuschlag nicht zwingend unwirksam.
  • Die Zustimmung des betreibenden Gläubigers zum Zuschlag kann zugleich eine Genehmigung der Fortsetzung sein.
  • Formelle Einwendungen gegen den Zuschlag müssen genau danach geprüft werden, ob ein gesetzlicher Versagungsgrund tatsächlich vorliegt.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von Fortsetzungsantrag, Zuschlagsanhörung und Zuschlagsversagung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

FortsetzungZuschlag31 ZVG83 ZVG

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