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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Gemeinsamer Vertreter in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass der gemeinsame Vertreter von Anleihegläubigern keine Partei kraft Amtes ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 im Verfahren IX ZA 9/16 über Prozesskostenhilfe für einen gemeinsamen Vertreter von Schuldverschreibungsgläubigern entschieden. Hintergrund war ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Emittentin. Der gemeinsame Vertreter hatte Forderungen von Anleihegläubigern zur Insolvenztabelle angemeldet und sich gegen die Tabellenanmeldung anderer Gläubiger gewandt.

Keine Partei kraft Amtes

Der BGH stellt klar, dass der gemeinsame Vertreter nach dem Schuldverschreibungsgesetz nicht wie ein Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter oder Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes einzuordnen ist. Er nimmt zwar Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren wahr, bleibt aber Vertreter der Gläubiger. Die Forderungen selbst stehen weiterhin den einzelnen Gläubigern zu.

Für die beantragte Prozesskostenhilfe bedeutet dies: Es kommt nicht auf eine eigene Bedürftigkeit des gemeinsamen Vertreters als Partei kraft Amtes an. Maßgeblich sind vielmehr die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Gläubiger. Dazu hatte der Antragsteller im Verfahren IX ZA 9/16 nichts ausreichend vorgetragen.

Der gemeinsame Vertreter für die Gläubiger von inhaltsgleichen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen ist keine Partei kraft Amtes.

Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters

Der Beschluss befasst sich außerdem mit der Frage, welche Kosten der Schuldner zu tragen hat. Prozesskosten, die dem gemeinsamen Vertreter für Verfahren entstehen, welche die Gläubiger zur Durchsetzung ihrer eigenen Ansprüche aus den Schuldverschreibungen führen, gehören nach der Entscheidung nicht zu den vom Schuldner zu tragenden Aufwendungen des gemeinsamen Vertreters.

Damit grenzt der BGH die organschaftsähnliche Stellung des gemeinsamen Vertreters deutlich von vermögensverwaltenden Amtsstellungen ab. Das ist insbesondere in Insolvenzverfahren mit mehreren Gläubigergruppen und streitigen Rangfragen praktisch relevant.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Insolvenzverfahren mit Anleihegläubigern und strukturierten Finanzierungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der gemeinsame Vertreter bleibt Vertreter der Gläubiger, nicht Partei kraft Amtes.
  • Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Verhältnissen der vertretenen Gläubiger.
  • Die materiellen Forderungen verbleiben bei den einzelnen Gläubigern.
  • Kosten der Anspruchsdurchsetzung sind nicht automatisch Schuldneraufwendungen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur prozessualen Stellung gemeinsamer Vertreter in insolvenznahen Gläubigerstrukturen ein.

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