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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Gemeindebürgschaft im Versteigerungstermin

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann eine Bürgschaft einer Gemeinde zugunsten eines Bieters im Zwangsversteigerungstermin haftungsrechtlich relevant sein kann.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 16. März 2000 im Verfahren III ZR 179/99 über eine gemeindliche Bürgschaft in einem Zwangsversteigerungstermin entschieden. Eine Kaufinteressentin hatte bereits einen notariellen Grundstückskaufvertrag geschlossen. Im anschließenden Versteigerungstermin bot ein weiterer Interessent mit, konnte die verlangte Sicherheit aber zunächst nicht leisten. Daraufhin übernahm der Ortsbürgermeister namens der Ortsgemeinde eine Bürgschaft für diesen Bieter. Die Klägerin erhielt den Zuschlag erst nach einem höheren Gebot und verlangte Ersatz der Mehrkosten.

Keine Amtshaftung ohne hoheitliches Handeln

Der BGH stellt klar, dass Amtshaftung voraussetzt, dass der Amtsträger in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelt. Allein der Umstand, dass ein Ortsbürgermeister für die Gemeinde auftritt, genügt dafür nicht. Gemeinden können sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich handeln.

Die Übernahme einer Bürgschaft ist ein privatrechtliches Instrument. Wenn eine Gemeinde in einem Zwangsversteigerungstermin zugunsten eines privaten Bieters Sicherheit leistet, spricht dies nicht ohne Weiteres für hoheitliches Handeln. Deshalb konnte die Haftung nicht allein auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützt werden.

Die Übernahme einer Bürgschaft im Versteigerungstermin ist nicht schon deshalb Ausübung eines öffentlichen Amtes, weil sie durch den Ortsbürgermeister namens der Gemeinde erfolgt.

Sittenwidrige Schädigung bleibt zu prüfen

Im Verfahren III ZR 179/99 verneint der Senat damit nicht jede mögliche Haftung. Zu prüfen bleibt, ob die Bürgschaftsübernahme nach kommunalrechtlichen Maßstäben unzulässig war und ob sie zugleich als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Mitbieters nach § 826 BGB einzuordnen ist.

Dafür reicht eine bloß rechtswidrige oder unzweckmäßige gemeindliche Unterstützung nicht automatisch aus. Erforderlich sind besondere Umstände, etwa ein bewusstes und sachlich nicht gerechtfertigtes Eingreifen in den Bieterwettbewerb zum Nachteil eines anderen Teilnehmers. Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung zurück.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter, Gemeinden und Versteigerungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Kommunale Unterstützung einzelner Bieter kann den Wettbewerb im Versteigerungstermin erheblich beeinflussen.
  • Amtshaftung setzt hoheitliches Handeln voraus; privatrechtliches Auftreten genügt nicht.
  • Eine unzulässige Bürgschaft kann unter besonderen Umständen deliktische Haftung auslösen.
  • Bieter sollten ungewöhnliche Sicherheitsleistungen im Termin genau dokumentieren lassen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung von Amtshaftung und privatrechtlicher Verantwortlichkeit bei Eingriffen in den Bieterwettbewerb ein.

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