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Materielles Recht

Geldwäsche und Erwerb durch Zuschlag

Das Landgericht Aachen hat aktuell entschieden, dass der Erwerb einer Immobilie durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung den Geldwäschevorwurf nicht ohne Weiteres trägt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Aachen hat mit Urteil vom 20. März 2018 im Verfahren 72 Ns 69/17 über einen strafrechtlichen Vorwurf im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung in der Zwangsversteigerung entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, eine Wohnung erlangt zu haben, die ursprünglich aus einer geldwäscherelevanten Vortat herrühren sollte. Die Wohnung war jedoch zuvor in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlag erworben worden.

Zuschlag als staatlicher Hoheitsakt

Die Kammer bestätigte den Freispruch. Nach ihrer Auffassung ist die Besonderheit des Erwerbs in der Zwangsversteigerung zu berücksichtigen. Der Zuschlag nach § 90 Abs. 1 ZVG ist ein staatlicher Hoheitsakt. Würde ein früherer Bemakelungszusammenhang ohne wertende Begrenzung fortwirken, könnten bekannte oder vermutete Problemobjekte kaum noch sinnvoll versteigert werden.

Das Gericht betonte, dass der Tatbestand der Geldwäsche nicht so verstanden werden darf, dass ganze Bereiche des Wirtschaftslebens durch eine überdehnte Annahme der Verkehrsunfähigkeit von Gegenständen blockiert werden. Gerade die staatlich geordnete Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren dient dazu, Eigentumsübergänge rechtssicher zu ermöglichen.

Die Begründung von Eigentum kraft Zuschlags als staatlichem Hoheitsakt ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine wertende Korrektur beim Tatbestandsmerkmal des Herrührens.

Grenzen des Geldwäschevorwurfs

Im Verfahren 72 Ns 69/17 stellte das Landgericht nicht auf eine bloße Kenntnis der Beteiligten ab. Entscheidend war vielmehr, ob der versteigerte Gegenstand nach dem Zuschlag noch im Sinne von § 261 StGB aus der Vortat „herrührt“. Dies verneinte die Kammer für die vorliegende Konstellation. Andernfalls könnten sich Bieter bei bekannten Vorgeschichten eines Objekts allein durch Teilnahme an einer staatlichen Versteigerung einem Strafverfolgungsrisiko aussetzen.

Auch etwaige Fragen zur Herkunft des zur Ersteigerung eingesetzten Geldes waren nicht Gegenstand der konkreten Anklage. Sie hätten eine andere prozessuale Tat betroffen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bieter, Gläubiger und Verfahrensbeteiligte in Zwangsversteigerungen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Zuschlag kann einen eigenständigen rechtlichen Zäsurpunkt bilden.
  • Ein früherer Verdacht zur Herkunft des Objekts trägt nicht automatisch einen Geldwäschevorwurf gegen den Ersteher.
  • Die Verkehrsfähigkeit versteigerter Immobilien bleibt für das ZVG-Verfahren zentral.
  • Strafrechtliche Fragen zur Herkunft des Bargebots oder Kaufgeldes sind davon getrennt zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige strafrechtliche Einordnung zur Rechtssicherheit des Erwerbs durch Zuschlag ein.

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