Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. April 2020 im Verfahren V ZB 135/18 über den Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einer Teilungsversteigerung entschieden. Gegenstand war nicht der Zuschlag selbst, sondern die anwaltliche Wertberechnung für die Vertretung einer Beteiligten. Der festgesetzte Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks betrug 425.000 Euro.
Teilungsversteigerung als Zwangsversteigerung
Der BGH stellt klar, dass auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne von § 26 RVG ist. Für die anwaltliche Vergütung ist damit nicht auf allgemeine Wertregeln auszuweichen, sondern auf die besondere Wertvorschrift für Zwangsversteigerungssachen abzustellen.
Nach § 26 Nr. 1 RVG entspricht der Gegenstand der Versteigerung grundsätzlich dem nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzten Verkehrswert. Im konkreten Verfahren war dieser Wert mit 425.000 Euro festgestellt. Für die Vertretung der einzelnen Beteiligten war nach § 26 Nr. 2 RVG jeweils die Hälfte dieses Werts anzusetzen.
Auch eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung im Sinne des § 26 RVG.
Hälfte des Verkehrswerts als Ansatz
Für die Beteiligte im Verfahren V ZB 135/18 setzte der Bundesgerichtshof daher einen Gegenstandswert von 212.500 Euro fest. Das entspricht der Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts. Die Entscheidung zeigt, dass der Verkehrswertbeschluss auch für nachgelagerte Kosten- und Gebührenfragen erhebliche Bedeutung haben kann.
Gerade in Teilungsversteigerungen, etwa zur Aufhebung einer Miteigentümer- oder Erbengemeinschaft, ist die Wertfestsetzung daher nicht nur für Bietgrenzen und Verfahrensablauf relevant. Sie beeinflusst auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der anwaltlichen Vertretung in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Beteiligte an Teilungsversteigerungen und für Kostenfragen im Verfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 26 RVG gilt auch bei Teilungsversteigerungen.
- Ausgangspunkt ist der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert.
- Für einzelne Beteiligte kann regelmäßig die Hälfte des Versteigerungsgegenstands maßgeblich sein.
- Die Verkehrswertfestsetzung wirkt sich damit auch auf Gebühren- und Kostenrisiken aus.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als kurze, aber wichtige Klarstellung zur Kostenberechnung in Teilungsversteigerungsverfahren ein.
