ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Gegenstandswert bei Räumungsklausel nach Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie der Gegenstandswert in einem Klauselerteilungsverfahren zur Räumung nach Zuschlag zu bestimmen ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Januar 2025 im Verfahren VII ZB 30/23 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Klauselerteilungsverfahren festgesetzt. Hintergrund war eine beantragte Vollstreckungsklausel zur Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss. Ein Besitzer des versteigerten Objekts widersprach der Vollstreckung und berief sich darauf, er nutze das Objekt aufgrund eines durch den Zuschlag nicht erloschenen Rechts.

Räumung aus dem Zuschlagsbeschluss

Nach einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung kann der Ersteher unter bestimmten Voraussetzungen die Räumung des versteigerten Objekts betreiben. Im konkreten Fall war jedoch streitig, ob der Beteiligte, gegen den die Räumung erfolgen sollte, ein Besitzrecht aus einem Mietvertrag hatte. Er verwies auf einen angeblichen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin aus dem Jahr 2003.

Für die Wertfestsetzung war nicht abschließend zu klären, ob dieser Mietvertrag tatsächlich bestand oder zum Zeitpunkt des Zuschlags noch fortwirkte. Maßgeblich war vielmehr, dass sich der Streit im Klauselerteilungsverfahren auf dieses behauptete Besitzrecht bezog.

Für die Wertfestsetzung ist der Jahresbetrag des in dem Mietvertrag angegebenen monatlichen Mietzinses maßgebend.

Jahresmiete als Bewertungsmaßstab

Der Bundesgerichtshof hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 3.000 Euro festgesetzt. Grundlage war § 3 ZPO in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG. Da der behauptete Mietvertrag eine monatliche Miete von 250 Euro vorsah, ergab sich ein Jahresbetrag von 12 mal 250 Euro.

Die Entscheidung zeigt, dass auch in klauselnahen Verfahren nach einer Zwangsversteigerung der wirtschaftliche Bezug des geltend gemachten Besitzrechts für die Wertfestsetzung prägend sein kann. Der Zuschlagsbeschluss allein führt also nicht automatisch zu einem Wert nach dem Grundstückswert; entscheidend ist der konkrete Gegenstand des Verfahrens.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Räumungsfragen nach Zuschlag praktisch relevant. Wichtig sind insbesondere:

  • Besitzrechte können der Räumungsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss entgegengehalten werden.
  • Im Klauselerteilungsverfahren kann der behauptete Mietvertrag wertbestimmend sein.
  • Bei mietrechtlichem Besitzrecht ist regelmäßig die Jahresmiete ein zentraler Maßstab.
  • Streit über Bestand und Fortdauer des Mietvertrags ändert nicht zwingend den Bewertungsansatz.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als knappe, aber nützliche Kostenentscheidung zur Schnittstelle von Zuschlag, Räumungsvollstreckung und behaupteten Mietrechten ein.

ZuschlagRäumungKlauselerteilungMietrecht

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.