Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. September 2022 im Verfahren V ZB 12/20 über den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf Gläubigerseite in einer Zwangsversteigerungssache entschieden. Anlass war ein Rechtsbeschwerdeverfahren, in dem der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin die gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 RVG beantragt hatte. Der Senat setzte den Wert auf 1.000.000 Euro fest.
Wertfestsetzung nach dem RVG
Die Entscheidung betrifft nicht die sachliche Zulässigkeit oder Durchführung der Zwangsversteigerung selbst, sondern die gebührenrechtliche Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren. Da sich die Gerichtsgebühren in diesem Verfahren nicht nach dem Gegenstandswert richteten, war eine gesonderte Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG erforderlich.
Der BGH stellt für die Vertretung des Gläubigers in der Zwangsversteigerung auf § 26 Nr. 1 RVG ab. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts. Ist der Wert des Versteigerungsgegenstands geringer, kann dieser maßgeblich sein. Im entschiedenen Fall war jedoch eine Wertfestsetzung für das Grundstück bislang nicht erfolgt.
Der Gegenstandswert war daher nach dem Nominalwert der Grundschuld festzusetzen.
Nominalwert der Grundschuld als Maßstab
Da kein niedrigerer Grundstückswert festgestellt war, griff der Bundesgerichtshof auf den Nominalwert der Grundschuld zurück. Dieser betrug 1.000.000 Euro. Auf diesen Betrag wurde daher der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Gläubigerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren festgesetzt.
Eine gesonderte Wertfestsetzung für den Zeitraum nach Erledigung der Hauptsache hielt der BGH nicht für erforderlich. Die maßgeblichen anwaltlichen Gebühren waren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Damit blieb es bei einer einheitlichen Wertfestsetzung.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Kosten- und Gebührenfragen in Zwangsversteigerungssachen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Bei Gläubigervertretung richtet sich der Wert grundsätzlich nach dem durchzusetzenden Recht.
- Der Grundstückswert kann begrenzend wirken, wenn er niedriger festgesetzt ist.
- Fehlt eine Grundstückswertfestsetzung, kann der Nominalwert der Grundschuld maßgeblich sein.
- Eine spätere Erledigung ändert bereits entstandene Gebühren nicht ohne Weiteres.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als präzise gebührenrechtliche Klarstellung für Zwangsversteigerungsverfahren und anschließende Rechtsbeschwerdeverfahren ein.
