Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 2. Mai 2025 im Verfahren 7 T 93/25 über den Gegenstandswert eines Erinnerungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Auskunftsbegehren nach § 42 ZVG entschieden. Eine Bietinteressentin wollte im Zwangsversteigerungsverfahren 48b K 5/23 beim Amtsgericht Bochum Auskunft erhalten, um das Objekt erwerben zu können. Nachdem die Auskunft verweigert worden war, wurde sie im Erinnerungsverfahren vertreten.
Interesse am Erwerb bestimmt den Wert
Das Amtsgericht hatte den Wert des Erinnerungsverfahrens zunächst auf 300 Euro festgesetzt. Es stellte dabei auf das Interesse an einer ordnungsgemäßen Akteneinsicht ab. Das Landgericht Bochum folgte dieser Bewertung nicht und setzte den Gegenstandswert auf 305.000 Euro fest, entsprechend dem Verkehrswert des Zwangsversteigerungsobjekts.
Maßgeblich war, dass die Auskunft nicht aus rein allgemeinem Informationsinteresse begehrt wurde. Die Erinnerungsführerin wollte das Objekt erwerben. Ihr wirtschaftliches Interesse bezog sich deshalb auf den Gegenstand der Zwangsversteigerung selbst.
Das Interesse eines Bietinteressenten an Auskünften nach § 42 ZVG bemisst sich nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung.
Keine Kürzung wegen Vorstufe zum Gebot
Das Landgericht lehnte einen prozentualen Abschlag vom Verkehrswert ab. Zwar ist die Auskunftserteilung nur eine Vorstufe vor der Abgabe eines Gebots. Wird ein Bietinteressent aber durch verweigerte relevante Auskünfte davon abgehalten, ein Gebot abzugeben, ist seine Lage nach Auffassung der Kammer mit einem Bieter vergleichbar, der kein Gebot abgegeben hat.
Die Kammer zog hierfür § 26 Nr. 3 RVG entsprechend heran. Danach bestimmt sich der Wert in einer solchen Konstellation nach dem Wert des Gegenstandes der Zwangsversteigerung. Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren blieben gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und die anwaltliche Vertretung in Akteneinsichts- und Auskunftsverfahren nach § 42 ZVG bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Das Erwerbsinteresse kann den Verkehrswert als Gegenstandswert rechtfertigen.
- Ein bloßer pauschaler Wert von 300 Euro wird dem Erwerbszweck nicht zwingend gerecht.
- Die Auskunft nach § 42 ZVG kann für die Entscheidung über ein Gebot maßgeblich sein.
- Wertfestsetzungen in Erinnerungsverfahren sollten den wirtschaftlichen Bezug zur Versteigerung berücksichtigen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Fortführung der Rechtsprechung zur Bedeutung der Akteneinsicht für ernsthafte Bietinteressenten ein.