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Verfahrensrecht

Gebühr bei Beschwerde gegen Zuschlagsentscheidung

Das Landgericht Düsseldorf hat aktuell entschieden, welche Gerichtskosten entstehen, wenn eine Beschwerde gegen eine Zuschlagsentscheidung erfolglos bleibt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Verfahren 25 T 456/12 über den Kostenansatz nach einem Beschwerdeverfahren in einer Zwangsversteigerung entschieden. Ein Beteiligter wandte sich gegen Gerichtskosten von 1.606,00 Euro, die nach einer Beschwerde gegen eine Zuschlagsentscheidung angesetzt worden waren. Die Erinnerung blieb ohne Erfolg.

Beschwerde gegen Zuschlagsentscheidung löst Wertgebühr aus

Die Kammer stellte klar, dass die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung oder Versagung des Zuschlags eine Wertgebühr nach Nr. 2241 KV GKG auslösen kann. Entscheidend war, dass für die angefochtene Entscheidung keine Festgebühr bestimmt war.

Bei der Zuschlagsentscheidung ist kostenrechtlich zu unterscheiden: Wird der Zuschlag erteilt, fällt für diese Entscheidung nach Nr. 2214 KV GKG eine Wertgebühr an. Wird der Zuschlag dagegen versagt, entsteht für die Ausgangsentscheidung keine solche Gebühr. Das bedeutet aber nicht, dass eine Festgebühr von null Euro bestimmt wäre. Vielmehr ist dann überhaupt keine Gebühr für diese Ausgangsentscheidung vorgesehen.

Die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags löst eine Wertgebühr nach Nr. 2241 KV GKG aus.

Kostenschuld des Beschwerdeführers

Im Verfahren 25 T 456/12 folgte daraus, dass der Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren rechtmäßig war. Die Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung fiel nicht unter die Regelung für Fälle, in denen eine Festgebühr für die angefochtene Entscheidung bestimmt ist. Vielmehr war Nr. 2241 KV GKG einschlägig.

Das Landgericht bestätigte außerdem, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet. Haben mehrere Beteiligte gemeinsam Beschwerde eingelegt, haften sie als Gesamtschuldner. Jeder Kostenschuldner kann daher grundsätzlich auf die gesamte Leistung in Anspruch genommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Beteiligte in Zwangsversteigerungsverfahren bedeutsam, die Zuschlagsentscheidungen angreifen wollen. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Beschwerden gegen Zuschlagsentscheidungen können erhebliche Gerichtskosten auslösen.
  • Die kostenrechtliche Einordnung hängt davon ab, ob für die Ausgangsentscheidung eine Gebühr bestimmt ist.
  • Eine Zuschlagsversagung bedeutet nicht, dass kostenrechtlich eine Festgebühr von null Euro besteht.
  • Gemeinsame Beschwerdeführer können gesamtschuldnerisch haften.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zu Kostenrisiken bei Zuschlagsbeschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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