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Verfahrensrecht

Gebote von Bietergemeinschaften

Das LG Nürnberg-Fürth hat aktuell entschieden, welche Anforderungen an Gebote einer Bietergemeinschaft im Zwangsversteigerungstermin zu stellen sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 23. Mai 2022 im Verfahren 11 T 1500/22 über die Wirksamkeit von Geboten einer Bietergemeinschaft in der Immobiliarzwangsversteigerung entschieden. In einem stark besuchten Versteigerungstermin hatten zwei Personen zunächst gemeinsam geboten. Später wurde ein höheres Gebot nur von einer Person abgegeben. Nach Zuschlagserteilung wandten sich die Beteiligten mit der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlag.

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zulässig

Das LG Nürnberg-Fürth stellt klar, dass mehrere Personen in der Zwangsversteigerung gemeinsam bieten können. Ein solches Gebot zum gemeinschaftlichen Grundstückserwerb setzt aber voraus, dass vor oder spätestens bei dem ersten Gebot das Beteiligungsverhältnis angegeben wird. Das kann etwa durch Bruchteile oder durch Benennung des bestehenden Gemeinschaftsverhältnisses geschehen.

Für weitere Gebote der Bietergemeinschaft kann es genügen, wenn nur ein Teilnehmer spricht. Dann muss aber für die anwesenden weiteren Teilnehmer eine formlose, aber erkennbare Zustimmung vorliegen. Ihr Erwerbswille muss eindeutig feststehen. Für nicht anwesende Mitglieder der Bietergemeinschaft ist eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht erforderlich.

Für weitere Gebote einer Bietergemeinschaft genügt die Abgabe durch einen Teilnehmer nur bei erkennbarer Zustimmung der anderen Teilnehmer.

Zuschlag kann auch vom Ersteher angegriffen werden

Im Verfahren 11 T 1500/22 hob das Beschwerdegericht den Zuschlag auf und versagte ihn. Es sah die Voraussetzungen für ein wirksames Höchstgebot der Bietergemeinschaft nicht als erfüllt an. Der bloße Umstand, dass zuvor gemeinsam geboten worden war, ersetzte nicht ohne Weiteres die eindeutige Zustimmung zum späteren höheren Gebot.

Das Gericht bestätigt außerdem, dass auch der Ersteher gegen den Zuschlag einwenden kann, nicht Meistbietender geworden zu sein. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das eigene Gebot unwirksam, angefochten oder erloschen ist oder wenn der Zuschlag einem anderen hätte erteilt werden müssen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietergemeinschaften, Ehegatten, Investoren und Versteigerungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Das Beteiligungsverhältnis einer Bietergemeinschaft sollte vor dem ersten Gebot eindeutig festgelegt werden.
  • Bei jeder Erhöhung muss klar sein, ob weiterhin gemeinschaftlich geboten wird.
  • Schweigen oder bloße Anwesenheit genügt nicht in jeder Lage als Zustimmung.
  • Nicht anwesende Mitbieter benötigen eine öffentlich beglaubigte Bietvollmacht.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur formalen Sicherheit im Bietverfahren und zur Vermeidung erheblicher Zuschlagsrisiken ein.

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