ZWANGSVERSTEIGERUNGSANWALT.DE

Zurück zu den Beiträgen

Verfahrensrecht

Gebot ohne Erwerbsabsicht im ersten Termin

Das Landgericht Detmold hat aktuell entschieden, dass ein sehr niedriges Gebot nicht allein wegen fehlender erkennbarer Erwerbsabsicht unwirksam ist.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Detmold hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 im Verfahren 3 T 84/06 über die Wirksamkeit eines Gebots im ersten Zwangsversteigerungstermin entschieden. Betroffen war ein Grundstück mit einem festgesetzten Verkehrswert von 88.000 Euro. Im Termin gab die Terminvertreterin der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 Euro ab. Das Amtsgericht hatte dieses Gebot wegen fehlenden Erwerbswillens zurückgewiesen.

Niedriges Gebot und § 85a ZVG

Das Landgericht stellte klar, dass ein Gebot nicht allein deshalb unwirksam ist, weil es unter der Hälfte des Grundstückswerts liegt. Solche Gebote lösen vielmehr die gesetzlich vorgesehenen Folgen des § 85a ZVG aus. Bleibt das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts, ist der Zuschlag zu versagen; das Gebot ist aber nicht schon als solches unbeachtlich.

Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn ein Bieter mit einem niedrigen Gebot erreichen will, dass ein weiterer Versteigerungstermin stattfindet, in dem die 5/10-Grenze nicht mehr in gleicher Weise wirkt. Der Bieter nutzt damit eine vom Gesetz eröffnete Möglichkeit.

Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswertes liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam.

Erwerbswille schwer feststellbar

Das Gericht betonte, dass das Vollstreckungsgericht die innere Erwerbsabsicht eines Bieters im Termin praktisch kaum zuverlässig feststellen kann. Niemand ist verpflichtet, seine tatsächlichen Absichten offenzulegen. Schweigt ein Bieter auf die Frage nach dem Erwerbswillen, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass kein ernsthaftes Gebot vorliegt.

Auch die Stellung als Mitarbeiterin oder Terminvertreterin eines Kreditinstituts genügt nicht, um zwingend auf fehlende Erwerbsabsicht zu schließen. Das Gebot blieb daher wirksam. Weil es aber mit 5.000 Euro unter der Hälfte des Verkehrswerts lag, war der Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt die formale Strenge des Versteigerungsverfahrens. Praktisch bedeutsam sind insbesondere:

  • Ein niedriges Gebot ist nicht automatisch unwirksam.
  • Fehlende Erwerbsabsicht lässt sich im Termin nur schwer feststellen.
  • Schweigen des Bieters ersetzt keinen Nachweis eines Scheingebots.
  • § 85a ZVG führt bei Unterschreiten der 5/10-Grenze zur Zuschlagsversagung.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis zur Behandlung taktischer Gebote im ersten Versteigerungstermin ein.

§ 85a ZVGMeistgebotZuschlagScheingebot

Sie sind selbst von einer Zwangsversteigerung betroffen?

Wir prüfen Ihren Fall in einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung — bundesweit, telefonisch oder per Video.