Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 im Verfahren 4 StR 362/15 über Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Das Landgericht hatte eine Angeklagte wegen Betruges und einen weiteren Angeklagten wegen Beihilfe verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und stellte dabei unter anderem klar, welche Bedeutung einem Gebot im Versteigerungstermin strafrechtlich zukommt.
Keine Erklärung gegenüber Mitbietern
Für den Betrugstatbestand nach § 263 StGB ist eine Täuschung über Tatsachen erforderlich, die zu einem Irrtum und einer Vermögensverfügung führt. Im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen stellte sich die Frage, ob ein Bieter durch die Abgabe eines Gebots zugleich gegenüber anderen Mitbietern erklärt, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein.
Der BGH verneinte dies. Die Abgabe eines Gebots richtet sich verfahrensrechtlich an das Vollstreckungsgericht. Sie enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern. Damit kann ein Betrug zulasten anderer Bieter nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden, dass diese aus dem Gebot auf Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit geschlossen hätten.
Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.
Rolle des Rechtspflegers im Termin
Auch gegenüber dem die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspfleger nahm der BGH eine klare Einordnung vor. Der Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung darüber, ob ein Bieter tatsächlich zahlungswillig oder zahlungsfähig ist. Das Versteigerungsverfahren enthält eigene Sicherungsmechanismen, insbesondere die Möglichkeit der Sicherheitsleistung.
Die strafrechtliche Bewertung muss deshalb sorgfältig an die konkrete Täuschungshandlung, den Adressaten einer möglichen Erklärung und den Vermögensschaden anknüpfen. Nicht jedes prozessual oder wirtschaftlich problematische Verhalten im Versteigerungstermin erfüllt automatisch den Betrugstatbestand.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zwangsversteigerungsverfahren mit auffälligem Bieterverhalten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Ein Gebot ist keine allgemeine Zusicherung gegenüber Mitbietern.
- Die Zahlungsfähigkeit eines Bieters wird strafrechtlich nicht automatisch als erklärt behandelt.
- Der Rechtspfleger vertraut regelmäßig nicht auf eine unausgesprochene Zahlungsbereitschaft.
- Strafrechtliche Vorwürfe müssen genau von zivil- und vollstreckungsrechtlichen Folgen getrennt werden.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Geboten im Zwangsversteigerungstermin ein.
