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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Gebäudeversicherung nach Brand und Zuschlag

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wann ein Ersteher Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung nach einem früheren Brandschaden nicht erwirbt.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. April 2019 im Verfahren V ZR 132/18 über Versicherungsleistungen nach einem Brandschaden und anschließendem Zuschlag in der Zwangsversteigerung entschieden. Betroffen war eine Teileigentumseinheit, an der bereits Jahre vor dem Zuschlag ein Brandschaden entstanden war. Der spätere Ersteher verlangte von der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Verwalterin die Auszahlung der später regulierten Versicherungssumme.

Versicherungsforderung entsteht beim damaligen Eigentümer

Der BGH stellte klar, dass eine Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig eine Versicherung auf fremde Rechnung ist. Wird das Wohnungseigentum nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich demjenigen zu, der im Zeitpunkt des Schadens Eigentümer war. Ein späterer Eigentumswechsel führt nicht automatisch dazu, dass der Erwerber auch die bereits entstandene Versicherungsforderung erhält.

Im Verfahren V ZR 132/18 war der Brandschaden bereits 2002 eingetreten. Die betroffene Einheit wurde danach veräußert und erst später zwangsversteigert. Eine Übertragung der Versicherungsforderung auf den späteren Vollstreckungsschuldner war nicht festgestellt.

Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer geht nicht auf den Ersteher über, wenn sie nach dem Schadensereignis nicht auf den Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.

Beschlagnahme erfasst nicht jede frühere Forderung

Der Senat bestätigte zwar, dass Versicherungsforderungen grundsätzlich vom Haftungsverband eines Grundpfandrechts und von der Beschlagnahme in der Zwangsversteigerung erfasst werden können. Dies setzt aber voraus, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Beschlagnahme noch dem Vollstreckungsschuldner zugeordnet ist.

Wird ein belastetes Grundstück nach dem Schadensereignis ohne Übertragung der Versicherungsforderung veräußert, fällt diese Forderung aus dem Haftungsverband heraus. Die Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger bleibt davon zu unterscheiden. Für den Ersteher bedeutet dies: Der Zuschlag verschafft ihm nicht automatisch Zugriff auf Versicherungsleistungen aus lange zuvor eingetretenen Schäden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Ersteher, Wohnungseigentümergemeinschaften und Grundpfandgläubiger bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Versicherungsansprüche nach Gebäudeschäden sind zeitlich und rechtlich genau zuzuordnen.
  • Ein Zuschlag überträgt nicht jede vorbestehende Forderung gegen den Versicherer.
  • Bei Veräußerungen nach Schadenseintritt ist die Abtretung der Versicherungsforderung gesondert zu prüfen.
  • Haftungsverband, Beschlagnahme und materieller Forderungsinhaber sind strikt zu trennen.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Reichweite des Zuschlags und zur Behandlung von Gebäudeversicherungsansprüchen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

GebäudeversicherungZuschlagGrundpfandrecht§ 20 ZVG

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