Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Juni 2008 im Verfahren V ZB 129/07 über die Folgen einer nachträglichen Änderung des Verkehrswerts vor dem Versteigerungstermin entschieden. In einem Zwangsversteigerungsverfahren war der Verkehrswert zunächst auf 438.000 Euro festgesetzt und mit der Terminsbestimmung bekannt gemacht worden. Kurz vor dem Termin erhöhte das Vollstreckungsgericht den Wert auf 460.000 Euro, führte den Termin aber dennoch durch.
Verkehrswert ist Teil der Orientierung für Bieter
Der BGH stellt klar, dass die Angabe des Verkehrswerts in der Terminsbestimmung nicht beliebig ist. Zwar gehört der Verkehrswert nicht zu den zwingenden Angaben des § 37 ZVG, er soll aber nach § 38 Abs. 1 ZVG mitgeteilt werden. Diese Soll-Vorschrift ist im Regelfall einzuhalten und dient nicht nur der Information der Beteiligten, sondern auch der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks.
Die Bekanntmachung soll ein möglichst breites Bieterpublikum erreichen. Der mitgeteilte Verkehrswert gibt Bietinteressenten eine wesentliche Orientierung und kann ihre Entscheidung beeinflussen, ob sie den Termin wahrnehmen und welche Finanzierung oder Sicherheit sie vorbereiten.
Ändert das Vollstreckungsgericht den mitgeteilten Verkehrswert, muss der geänderte Wert rechtzeitig vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht werden.
Ausnahme nur bei unwesentlicher Abweichung
Im Verfahren V ZB 129/07 betont der Senat, dass eine erneute Bekanntmachung entbehrlich sein kann, wenn der geänderte Wert nur unwesentlich von dem bereits bekannt gemachten Wert abweicht. Ob dies im konkreten Fall durchgreifend war, konnte im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht abschließend zur Zurückweisung führen, weil zudem Fragen des Vollstreckungsschutzes wegen einer behaupteten erheblichen Gesundheitsgefahr zu prüfen waren.
Der BGH hob die Beschwerdeentscheidung daher auf und verwies die Sache zurück. Das Beschwerdegericht musste sich erneut mit den geltend gemachten Umständen befassen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Nachträgliche Verkehrswertänderungen dürfen nicht ohne Weiteres folgenlos bleiben.
- Bei wesentlicher Änderung ist eine rechtzeitige Bekanntmachung vor dem Termin erforderlich.
- Der Verkehrswert beeinflusst Bietinteresse, Finanzierung und Verfahrensfairness.
- Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO ist bei substantiierten Gesundheitsgefahren sorgfältig zu prüfen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Transparenz der Terminsbestimmung und zur Verfahrenssicherheit in der Zwangsversteigerung ein.
