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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Freihandverkauf nach Beschlagnahme von Wohnungseigentum

Der Bundesgerichtshof hat aktuell über die Kosten eines erledigten Verfahrens zur Zwangsversteigerung nach Entziehung von Wohnungseigentum entschieden.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Januar 2024 im Verfahren V ZR 163/22 über die Kosten eines erledigten Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum entschieden. Ausgangspunkt war ein Wohnungseigentümer, der rechtskräftig zur Veräußerung seiner beiden Einheiten verurteilt worden war. Nach Zustellung des Anordnungsbeschlusses zur Zwangsversteigerung verkaufte er die Einheiten freihändig an eine Dritte, die später im Grundbuch eingetragen wurde.

Entziehungsurteil und Zwangsversteigerung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betrieb die Vollstreckung aus dem Entziehungsurteil. Der frühere Eigentümer wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsversteigerung. Er berief sich darauf, dass durch den freihändigen Verkauf Erfüllung eingetreten sei. Die Zwangsversteigerungsvermerke waren allerdings vor den Auflassungsvormerkungen im Grundbuch eingetragen worden.

Die Vorinstanzen gaben dem Kläger im Wesentlichen Recht. Die beklagte Gemeinschaft verfolgte die Sache mit der Revision weiter. Während des Revisionsverfahrens wurden die Einheiten von der Käuferin an andere Mitglieder der Gemeinschaft weiterveräußert. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Es ist nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden.

Keine Klärung der Grundsatzfrage

Der Bundesgerichtshof entschied nur noch über die Kosten. Diese wurden gegeneinander aufgehoben, weil der hypothetische Ausgang des Revisionsverfahrens offen war. Der Senat stellte ausdrücklich klar, dass im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO keine schwierigen Grundsatzfragen abschließend geklärt werden müssen.

Offen blieb damit insbesondere, ob Wohnungseigentum nach Beschlagnahme im Rahmen der Vollstreckung eines Entziehungsurteils im Verhältnis zur Gemeinschaft noch wirksam freihändig veräußert werden kann oder ob die Beschlagnahmewirkung dem entgegensteht.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften und für Vollstreckungssituationen nach Entziehungsurteilen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren kann komplexe Wirkungen auf spätere Verfügungen haben.
  • Ein freihändiger Verkauf nach Anordnung der Versteigerung wirft schwierige Erfüllungsfragen auf.
  • Kostenentscheidungen nach Erledigung ersetzen keine vollständige Grundsatzentscheidung.
  • Der zeitliche Ablauf von Beschlagnahme, Vormerkung und Eigentumsumschreibung ist genau zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als verfahrensrechtlich vorsichtige Entscheidung ein. Er zeigt, dass bei Wohnungseigentum nach Entziehungsurteil die Schnittstelle zwischen freihändigem Verkauf und Zwangsversteigerung weiterhin sorgfältig zu behandeln ist.

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