Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Februar 2009 im Verfahren IX ZB 112/06 über die Zulässigkeit einer Zwangsverwaltung nach Freigabe von Wohnungseigentum aus der Insolvenzmasse entschieden. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte wegen titulierter Hausgeldrückstände aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung die Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Schuldnerin betreiben. Der Treuhänder hatte das Wohnungseigentum zuvor aus der Insolvenzmasse freigegeben.
Freigabe hebt das Vollstreckungsverbot nicht auf
Der BGH bestätigt, dass § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger während des Insolvenzverfahrens nicht nur in die Insolvenzmasse, sondern auch in das sonstige Vermögen des Schuldners verbietet. Wird ein Gegenstand durch Insolvenzverwalter oder Treuhänder freigegeben, fällt er zwar aus der Masse heraus und gelangt wieder in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners. Er bleibt aber sonstiges Vermögen des Schuldners im Sinne des Vollstreckungsverbots.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft war im Verfahren IX ZB 112/06 Insolvenzgläubigerin, weil ihre Hausgeldforderungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und tituliert waren. Ein Absonderungsrecht bestand für diese Forderungen nicht.
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.
Hausgeldforderungen und Absonderung
Der Senat stellt heraus, dass persönliche Hausgeldforderungen nicht schon aufgrund ihrer Einordnung in eine Rangklasse automatisch ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück vermitteln. Ein solches Recht entsteht bei persönlichen Gläubigern grundsätzlich erst durch Beschlagnahme im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren, wenn diese vor Insolvenzeröffnung wirksam erfolgt ist.
Für die hier betroffenen älteren Hausgeldrückstände fehlte es daran. Auch die spätere gesetzliche Aufwertung bestimmter Hausgeldansprüche in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG half der Gläubigerin im konkreten Zwangsverwaltungsverfahren nicht weiter.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter, Insolvenzverwalter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Die Freigabe eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse eröffnet Insolvenzgläubigern keinen freien Einzelzugriff.
- § 89 Abs. 1 InsO schützt auch das sonstige Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens.
- Hausgeldforderungen müssen insolvenz- und vollstreckungsrechtlich genau eingeordnet werden.
- Ein Absonderungsrecht setzt eine tragfähige dingliche oder gesetzliche Grundlage voraus.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Verhältnis von Wohnungseigentumsrecht, Insolvenz und Zwangsverwaltung ein.
