Das Landgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 6. Februar 2017 im Verfahren 09 T 347/16 über die Fortsetzung eines langjährigen Zwangsversteigerungsverfahrens entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen die Fortsetzung und berief sich darauf, dass mehrere frühere Versteigerungstermine nach späterer Zuschlagsversagung als ergebnislos zu behandeln seien. Nach seiner Auffassung hätte das Verfahren deshalb nach § 77 Abs. 2 ZVG aufgehoben werden müssen.
Ergebnislosigkeit nicht bei jedem aufgehobenen Zuschlag
Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde zurück. Maßgeblich war die Abgrenzung zwischen einem wirklich ergebnislosen Termin und einem Termin, in dem ein Gebot abgegeben und zunächst sogar ein Zuschlag erteilt wurde. Ein Versteigerungstermin ist nach § 77 ZVG typischerweise dann ergebnislos, wenn keine Gebote abgegeben werden oder alle Gebote aus den in § 72 ZVG vorgesehenen Gründen erlöschen.
Anders liegt es, wenn ein zuschlagsfähiges Meistgebot abgegeben wurde und der Zuschlag später nur wegen eines Verfahrensfehlers im Rechtsmittelverfahren aufgehoben oder versagt wird. Eine solche Konstellation setzt nicht automatisch die Rechtsfolge des § 77 Abs. 2 ZVG in Gang.
Ein Termin mit abgegebenem Meistgebot wird nicht allein deshalb ergebnislos, weil der Zuschlag später wegen eines Verfahrensfehlers versagt wird.
Fortsetzung des Verfahrens bleibt möglich
Im Verfahren 09 T 347/16 waren in früheren Terminen Gebote abgegeben worden. Einer der Zuschläge wurde später aufgehoben, ein weiterer wegen eines Bekanntmachungsfehlers versagt. Das genügte nach Auffassung des Landgerichts nicht, um zwei ergebnislose Termine im Sinne des § 77 Abs. 2 ZVG anzunehmen.
Die betreibende Gläubigerin konnte daher die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Der Schuldner konnte die Aufhebung des Anordnungsbeschlusses nicht allein mit der späteren Beseitigung früherer Zuschlagsentscheidungen erreichen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für lang laufende Zwangsversteigerungsverfahren mit mehreren Terminen und erfolgreichen Zuschlagsbeschwerden bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 77 ZVG greift nicht bei jeder späteren Zuschlagsversagung ein.
- Ein tatsächlich abgegebenes Meistgebot spricht gegen einen ergebnislosen Termin.
- Verfahrensfehler bei Bekanntmachung oder Zuschlag sind gesondert zu bewerten.
- Die Fortsetzung nach einstweiliger Einstellung bleibt bei rechtzeitigem Antrag möglich.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite des § 77 ZVG und zur Fortsetzung von Versteigerungsverfahren nach aufgehobenem Zuschlag ein.