Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juli 2007 im Verfahren V ZB 118/06 über die Folgen einer fehlerhaften Zuschlagsversagung im ersten Versteigerungstermin entschieden. In dem Verfahren war der Verkehrswert des Grundstücks auf 100.000 Euro festgesetzt. Im ersten Termin gab allein die Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot von 5.000 Euro ab. Das Vollstreckungsgericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG, obwohl das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs hätte zurückgewiesen werden müssen. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.
Rechtsmissbräuchliches Gebot bleibt unwirksam
Der BGH bestätigt zunächst seine Rechtsprechung, dass ein Eigengebot eines Gläubigervertreters unwirksam ist, wenn es ausschließlich dazu dient, die Wertgrenze des § 85a ZVG in einem späteren Termin zu Fall zu bringen. Ein solches Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen.
Das Beschwerdegericht durfte diese Unwirksamkeit im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde prüfen. Die formelle Rechtskraft der ersten, fehlerhaften Zuschlagsversagung hinderte die Überprüfung des späteren Zuschlags nicht.
Das weitere Verfahren richtet sich nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung.
Folgen für das weitere Verfahren
Im Verfahren V ZB 118/06 durfte das Vollstreckungsgericht nach der nicht angefochtenen Zuschlagsversagung im ersten Termin von Amts wegen einen weiteren Termin bestimmen. Es musste nicht so verfahren, als sei das unwirksame Gebot richtigerweise zurückgewiesen und das Verfahren nach § 77 ZVG eingestellt worden.
Gleichwohl blieb die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG wegen des unwirksamen Erstgebots für den zweiten Termin bestehen. Das dort abgegebene Gebot von 35.000 Euro erreichte bei einem Verkehrswert von 100.000 Euro nicht die Hälfte des Grundstückswerts. Der Zuschlag war deshalb zu versagen. Für den danach neu zu bestimmenden Termin gilt die Wertgrenze aufgrund dieser nun wirksamen Zuschlagsversagung nicht mehr.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Rechtsmissbräuchliche Eigengebote von Gläubigervertretern bleiben unwirksam.
- Fehlerhafte Zwischenentscheidungen können das weitere Verfahren formal prägen, wenn sie nicht angefochten werden.
- Im Zuschlagsbeschwerdeverfahren ist dennoch die Rechtmäßigkeit des gesamten Verfahrens zu prüfen.
- Die Wertgrenzen des § 85a ZVG entfallen erst nach einer wirksamen Zuschlagsversagung aus diesem Grund.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Zusammenspiel von formeller Rechtskraft, Rechtsmissbrauch und Schuldnerschutz im Zwangsversteigerungsverfahren ein.
