Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 8. März 2012 im Verfahren 2 BvR 2537/11 Entscheidungen des Amtsgerichts Kaiserslautern und des Landgerichts Kaiserslautern aufgehoben. Gegenstand war ein Zwangsversteigerungsverfahren über eine selbst bewohnte Eigentumswohnung. Der frühere Eigentümer war während des Versteigerungstermins kurz nach Eröffnung der Bietzeit durch einen Gerichtsvollzieher aus dem Sitzungssaal geführt worden. Das Gericht sah hierin im konkreten Ablauf eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
Entfernung während der Bietzeit
Der Beschwerdeführer war im Termin zunächst persönlich anwesend. Kurz nach Beginn der Bietzeit wurde er von einem Gerichtsvollzieher in dessen Dienstzimmer gebracht, um dort die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Nach etwa 20 bis 30 Minuten kehrte er zurück; der Zuschlagsbeschluss war zu diesem Zeitpunkt bereits verkündet.
Das Landgericht hatte die Auffassung vertreten, der Schuldner müsse grundsätzlich selbst dafür sorgen, ungehindert am Termin teilnehmen zu können. Außerdem habe er gegenüber dem Rechtspfleger nicht ausdrücklich erklärt, trotz der Situation weiter am Termin teilnehmen zu wollen. Diese Sichtweise hielt das Bundesverfassungsgericht im konkreten Fall für verfassungsrechtlich unzureichend.
Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgt ein Anspruch auf eine faire Verfahrensführung.
Eigentumsschutz und Verfahrensfairness
Das Bundesverfassungsgericht betont, dass Art. 14 GG nicht nur das materielle Eigentum schützt, sondern auch auf das zugehörige Verfahrensrecht einwirkt. Gerade in der Zwangsversteigerung nimmt der Staat im Interesse der Gläubiger schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum des Schuldners vor. Deshalb müssen auch die Verfahrensrechte des Schuldners angemessen gewahrt werden.
Dem Amtsgericht war aus dem Protokoll bekannt, dass der Beschwerdeführer durch eine staatliche Zwangsmaßnahme aus dem Saal entfernt wurde. In dieser Situation hätte es prüfen müssen, ob der Termin fortgesetzt, unterbrochen oder vertagt wird. Eine solche Ermessensentscheidung fehlte.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die Anwesenheit im Versteigerungstermin nicht nur formale Bedeutung hat. Beteiligte können Anträge stellen, Erklärungen abgeben und auf den Ablauf Einfluss nehmen. Wird diese Möglichkeit durch eine staatliche Maßnahme vereitelt, muss das Vollstreckungsgericht reagieren.
- Art. 14 GG schützt auch faire Verfahrensführung.
- Eine staatlich verursachte Abwesenheit darf nicht schematisch zulasten des Schuldners gehen.
- Unterbrechung oder Vertagung können im Einzelfall geboten sein.
- Der Bestand eines Zuschlags kann von solchen Verfahrensfragen abhängen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtigen Hinweis auf die grundrechtliche Bedeutung eines ordnungsgemäßen Versteigerungstermins ein.
