Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Juni 2019 im Verfahren AnwZ (Brfg) 74/18 über die Anforderungen an den praktischen Erfahrungsnachweis für die Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ entschieden. Ein Berufsträger wollte mehrere notarielle Vorgänge zu Grundschulden, Grundpfandrechten und Grundstücksübertragungen als gerichtliche Verfahren berücksichtigt wissen, weil sie beim Grundbuchamt eingereicht worden waren.
Immobilienrecht genügt nicht ohne konkreten Bezug
Der BGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Zwar können gerichtliche Verfahren für den Fachanwaltsnachweis grundsätzlich aus verschiedenen Teilbereichen des § 14c FAO stammen. Bei den „Grundzügen des Immobilienrechts“ reicht aber nicht jede beliebige Tätigkeit mit Grundstücksbezug aus.
Erforderlich ist vielmehr ein konkret darzulegender inhaltlicher Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Beurkundungen im Zusammenhang mit Grundschulden, sonstigen Grundpfandrechten oder Grundstücksübertragungen erfüllen diese Voraussetzung nicht automatisch. Dass Unterlagen beim Grundbuchamt eingereicht werden, macht den Vorgang noch nicht zu einem einschlägigen miet- oder wohnungseigentumsrechtlichen Fall.
Fälle aus den Grundzügen des Immobilienrechts zählen nur, wenn sie einen konkret darzulegenden Bezug zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht haben.
Praktische Erfahrung muss fachgebietsspezifisch sein
Die Entscheidung verdeutlicht den Zweck der Fachanwaltsordnung: Nachgewiesen werden soll praktische Erfahrung im jeweiligen Spezialgebiet, nicht nur allgemeine immobilienrechtliche Tätigkeit. Gerade Grundbuch-, Grundschuld- und Grundstücksübertragungsfälle können zwar wirtschaftlich erheblich sein und auch Bezüge zu Finanzierung oder Zwangsvollstreckung haben. Für den Fachanwaltstitel im Miet- und Wohnungseigentumsrecht müssen sie aber fachlich in dieses Gebiet hineinreichen.
Daneben stellte der BGH klar, dass die elektronische Einreichung des Zulassungsantrags über das besondere elektronische Anwaltspostfach in dem Verfahren formwirksam war.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für fachanwaltliche Nachweise und immobilienrechtliche Falllisten bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Grundbuch- und Grundpfandrechtsfälle zählen nicht automatisch für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
- Der Bezug zum Fachgebiet muss konkret erläutert werden.
- Notarielle Immobilienvorgänge sind fachlich sorgfältig einzuordnen.
- Formale Gerichtsbeteiligung ersetzt nicht den erforderlichen materiellen Fachgebietsbezug.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als sachliche Klarstellung zur Abgrenzung allgemeiner Immobilienpraxis von fachgebietsspezifischer Erfahrung ein.
