Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. April 2005 im Verfahren V ZB 14/05 erneut zur Bestellung eines Institutsverwalters in der Zwangsverwaltung entschieden. Eine Hypothekenbank beantragte die Zwangsverwaltung eines Grundstücks und schlug einen Anwalt als Verwalter vor. Der Anwalt war nicht bei der Bank angestellt, sondern hatte sich durch Vertrag verpflichtet, auf Verlangen Zwangsverwaltungen für von der Bank beliehene Grundstücke zu übernehmen.
Feste Anstellung als Voraussetzung
Der BGH stellt klar, dass § 150a ZVG eine eng begrenzte Ausnahme vom Grundsatz der neutralen gerichtlichen Verwalterauswahl enthält. Vorschlagsberechtigte Gläubiger können nur eine Person bindend vorschlagen, die in ihren Diensten steht. Das setzt ein Beamtenverhältnis oder ein festes Arbeitsverhältnis voraus.
Ein bloßes Vertragsverhältnis mit einem externen Anwalt, Hausverwalter oder gewerblichen Zwangsverwalter reicht nicht aus. Auch eine umfassende Bereitschaft, sämtliche Zwangsverwaltungen für einen Gläubiger zu übernehmen, führt nicht zu der erforderlichen Eingliederung in dessen Institut oder Unternehmen.
Ein Vertragsverhältnis mit einem externen Anwalt begründet keine Stellung „in den Diensten“ des Gläubigers im Sinne von § 150a ZVG.
Gerichtliches Auswahlermessen bleibt maßgeblich
Im Verfahren V ZB 14/05 war das Vollstreckungsgericht deshalb nicht an den Vorschlag der Hypothekenbank gebunden. Es durfte stattdessen eine andere Verwalterin bestellen. Der Senat betont, dass der Zwangsverwalter ein unabhängiges Rechtspflegeorgan ist und bei seiner Amtsführung nicht den Weisungen von Schuldner oder Gläubiger unterliegt.
Die historische Ausnahme des Institutsverwalters erklärt sich aus der staatlichen Aufsicht über bestimmte Gläubigerinstitutionen. Diese Rechtfertigung greift nur, wenn die vorgeschlagene Person tatsächlich organisatorisch eingegliedert ist und ihre Tätigkeit aufsichtsrechtlich dem Institut zugerechnet werden kann.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Hypothekenbanken, andere institutionelle Gläubiger, Vollstreckungsgerichte und Zwangsverwalter bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 150a ZVG begründet kein freies Benennungsrecht für externe Vertrauenspersonen des Gläubigers.
- Ein bindender Vorschlag setzt ein festes Arbeits- oder Beamtenverhältnis voraus.
- Rahmenverträge mit externen Verwaltern genügen nicht.
- Die Unabhängigkeit und gerichtliche Kontrolle der Zwangsverwaltung bleiben vorrangig.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als weitere Klarstellung zur neutralen und gesetzlich gebundenen Auswahl von Zwangsverwaltern ein.
