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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Erlösverteilung nach erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie der Versteigerungserlös zu verteilen ist, wenn die Vollstreckung aus dem betreibenden Titel nach Zuschlag für unzulässig erklärt wird.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 20. Februar 2020 im Verfahren V ZB 131/19 über die Verteilung eines Versteigerungserlöses nach erfolgreicher Vollstreckungsgegenklage entschieden. Die Gläubigerin hatte die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Grundschuld betrieben. Nach Zuschlag wurde die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt. Zugleich hatte dieselbe Gläubigerin im Verteilungsverfahren eine weitere, nicht betreibende Grundschuld angemeldet.

Erfolgreiche Klage betrifft den betreibenden Titel

Der BGH stellt klar, dass eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage gegen den Titel, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben wurde, im Verteilungsverfahren zu beachten ist. Wird die Vollstreckung aus diesem Titel nach Zuschlag für unzulässig erklärt, ist der auf diesen Titel entfallende Anteil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.

Damit wird verhindert, dass ein Gläubiger aus einem Titel befriedigt wird, dessen Vollstreckbarkeit im maßgeblichen Umfang nachträglich erfolgreich beseitigt worden ist. Die Wirkungen beziehen sich aber auf den konkret angegriffenen Vollstreckungstitel.

Der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses ist dem Schuldner zuzuteilen.

Weitere Grundschuld bleibt gesondert zu prüfen

Anders behandelt der BGH den Erlösanteil, der auf eine andere, durch Zuschlag erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Versteigerung nicht betrieben wurde. Erlischt eine Grundschuld durch Zuschlag nach § 91 Abs. 1 ZVG, setzt sie sich grundsätzlich am entsprechenden Erlösanteil fort. Dieser Anteil ist dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, wenn keine erfolgreichen Einwendungen gegen gerade dieses Recht bestehen.

Der Schuldner muss daher im Verteilungsverfahren gezielt gegen einzelne angemeldete Ansprüche vorgehen. Je nach Art des Rechts kommen Widerspruchsklage oder bei vollstreckbaren Grundschulden eine Vollstreckungsgegenklage in Betracht. Unterbleibt ein fristgerechter und wirksamer Angriff, wird der Teilungsplan insoweit ausgeführt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Grundpfandgläubiger und Beteiligte im Verteilungsverfahren bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage wirkt nur bezogen auf den angegriffenen Titel.
  • Erloschene Grundpfandrechte können sich am Versteigerungserlös fortsetzen.
  • Im Verteilungstermin müssen Widersprüche präzise und fristgerecht weiterverfolgt werden.
  • Mehrere Rechte desselben Gläubigers sind getrennt zu prüfen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Reichweite von Vollstreckungsgegenklagen und zur sorgfältigen Verteidigung im Verteilungsverfahren ein.

VerteilungsverfahrenGrundschuldTeilungsplan§ 115 ZVG

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