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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Erlösverteilung bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie der Überschuss aus einer Teilungsversteigerung zu verteilen ist, wenn Miteigentumsanteile unterschiedlich belastet sind.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16. Dezember 2009 im Verfahren XII ZR 124/06 über die Verteilung eines Erlösüberschusses nach Teilungsversteigerung eines früher gemeinschaftlichen Grundstücks entschieden. Die geschiedenen Ehegatten stritten nach dem Zuschlag darüber, wem welcher Anteil am hinterlegten Überschuss zusteht. Im Mittelpunkt standen unterschiedlich belastete Miteigentumsanteile, bestehen bleibende Rechte und die Folgen von Tilgungen auf eine Gesamthypothek.

Unterschiedliche Belastungen sind auszugleichen

Der BGH stellte klar, dass bei der Verteilung des Erlösüberschusses nicht schematisch nach Miteigentumsquoten vorgegangen werden darf, wenn die einzelnen Anteile unterschiedlich belastet sind. Vielmehr ist dem Wertverhältnis der Anteile Rechnung zu tragen. Dem Überschuss werden zunächst die Rechte hinzugerechnet, die nach § 91 ZVG nicht erlöschen. Anschließend wird auf den Anteil eines Miteigentümers der Betrag der Rechte angerechnet, die auf seinem Anteil bestehen bleiben.

Damit wird verhindert, dass ein Beteiligter wirtschaftlich Vorteile oder Nachteile daraus zieht, dass Belastungen nur einen Anteil oder die Anteile in unterschiedlicher Weise betreffen.

Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile Rechnung zu tragen.

Eigentümergrundschuld nach Tilgung

Im Verfahren XII ZR 124/06 befasste sich der BGH außerdem mit einer Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen. Soweit die gesicherte Forderung durch Leistungen eines Miteigentümers im Innenverhältnis ersatzlos erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe seiner Tilgung eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Anteil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt insoweit.

Wurde der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen erforderliche Betrag entgegen § 182 Abs. 2 ZVG nicht bereits im geringsten Gebot berücksichtigt, ist der Ausgleich nicht endgültig ausgeschlossen. Er kann noch im späteren Rechtsstreit über die Verteilung des Erlöses vorgenommen werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Miteigentümer, geschiedene Ehegatten, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Der Erlösüberschuss aus der Teilungsversteigerung ist bei unterschiedlichen Belastungen wertbezogen zu verteilen.
  • Bestehen bleibende Rechte müssen in die wirtschaftliche Berechnung einbezogen werden.
  • Tilgungen eines Miteigentümers können eine nur auf seinem Anteil lastende Eigentümergrundschuld entstehen lassen.
  • Fehler im geringsten Gebot können im Erlösverteilungsstreit noch ausgeglichen werden.

Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur wirtschaftlich zutreffenden Verteilung nach Teilungsversteigerungen ein.

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