Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 7. Juni 2018 im Verfahren V ZB 67/17 eine wichtige Frage zur Fortsetzung eines Zwangsversteigerungsverfahrens entschieden. In dem Verfahren waren mehrere Versteigerungstermine vorausgegangen; ein Zuschlag war später jeweils aus unterschiedlichen Gründen versagt oder aufgehoben worden. Der Schuldner begehrte die Aufhebung des Verfahrens nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG und argumentierte, ein weiterer Termin sei als ergebnislos zu behandeln.
Was bedeutet Ergebnislosigkeit im zweiten Termin?
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG ist ein Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben, wenn die Versteigerung auch in einem zweiten Termin ergebnislos bleibt. Der BGH grenzt diesen Begriff nun präzise ein. Ergebnislos ist ein Termin nicht schon deshalb, weil ein zunächst erteilter Zuschlag später rechtskräftig versagt oder aufgehoben wird.
Maßgeblich ist vielmehr, ob am Schluss der Versteigerung ein wirksames Gebot vorliegt. Wird ein Gebot abgegeben und nicht bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen, fehlt es grundsätzlich an der Ergebnislosigkeit im Sinne des § 77 ZVG.
Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind.
Verfahrensfehler führen nicht automatisch zur Aufhebung
Der BGH stellt damit klar, dass spätere Zuschlagsversagungen wegen Verfahrensfehlern anders zu behandeln sind als ein tatsächlich gebotsloser Termin. Wenn ein wirksames Gebot abgegeben wurde, zeigt dies gerade, dass eine Verwertung grundsätzlich möglich ist. Der Zweck des § 77 ZVG besteht nicht darin, jedes Verfahren nach zwei später fehlerhaften Zuschlagsentscheidungen zu beenden.
Auch die Systematik des ZVG spricht nach der Entscheidung für diese Einordnung. § 77 ZVG betrifft die Lage nach dem Schluss der Versteigerung, bevor über den Zuschlag entschieden wird. Fragen der Zuschlagserteilung und der späteren Zuschlagsversagung sind demgegenüber gesondert geregelt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für langlaufende Zwangsversteigerungsverfahren erheblich. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- § 77 ZVG greift nur bei echter Ergebnislosigkeit des Termins.
- Ein später versagter Zuschlag macht den Termin nicht rückwirkend gebotslos.
- Verfahrensfehler können zur Zuschlagsversagung führen, aber nicht automatisch zur Aufhebung des gesamten Verfahrens.
- Gläubigerinteressen bleiben gewahrt, wenn eine Verwertung trotz Fehlern grundsätzlich erreichbar erscheint.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Fortsetzung von Zwangsversteigerungsverfahren nach aufgehobenen oder versagten Zuschlägen ein.
