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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Ergebnisloser Termin lässt Wertgrenze nicht entfallen

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass ein ergebnisloser Versteigerungstermin den Schuldnerschutz durch die Wertgrenzen des ZVG nicht verbraucht.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Juli 2007 im Verfahren V ZB 15/07 über die Fortgeltung der Wertgrenze nach § 85a ZVG entschieden. In dem Zwangsversteigerungsverfahren war der Verkehrswert des Grundstücks auf 190.000 Euro festgesetzt. Im ersten Termin gab allein die Terminsvertreterin der betreibenden Gläubigerin im eigenen Namen ein Gebot ab. Im zweiten Termin wurde gar kein Gebot abgegeben. Im dritten Termin erhielt eine Bieterin auf ein Gebot von 57.000 Euro den Zuschlag.

Rechtsmissbräuchliches Eigengebot wirkt nicht wertgrenzenverbrauchend

Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Eigengebot eines Gläubigervertreters unwirksam sein kann, wenn es ausschließlich darauf gerichtet ist, den Schuldnerschutz durch § 85a ZVG zu umgehen. Bei einem solchen Eigengebot, das die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeiführen soll, spricht eine tatsächliche Vermutung für eine missbräuchliche Absicht.

Im Verfahren V ZB 15/07 gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsvertreterin mit ihrem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgte. Das Gebot war daher nicht geeignet, die Wertgrenze des § 85a ZVG für spätere Termine entfallen zu lassen.

Eine ergebnislose Versteigerung wird von den Regeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt deshalb nicht zum Wegfall der Wertgrenzen.

Kein Risikoübergang auf den Schuldner

Der zweite Termin blieb vollständig ohne Gebote und wurde deshalb nach § 77 Abs. 1 ZVG eingestellt. Auch dies beseitigte den Schutz des Schuldners nicht. Der BGH stellt klar, dass das Fehlen von Bietern in den Risikobereich des Gläubigers fällt. Der Schuldner bleibt nach einer ergebnislosen Versteigerung weiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a und 85a ZVG vor einer Verschleuderung des Grundstücks geschützt.

Da das Gebot von 57.000 Euro im dritten Termin weniger als die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts erreichte, war der Zuschlag zu versagen.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Rechtsmissbräuchliche Eigengebote von Gläubigervertretern lösen § 85a Abs. 2 ZVG nicht aus.
  • Ein Termin ohne Gebote lässt die Wertgrenzen nicht entfallen.
  • Das Risiko fehlender Bieter trägt grundsätzlich der betreibende Gläubiger.
  • Ein Zuschlag unter der Hälfte des Verkehrswerts bleibt nur nach wirksamem Verbrauch der Wertgrenze möglich.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zum Schuldnerschutz und zur Verhinderung taktischer Umgehungen der Wertgrenzen im Zwangsversteigerungsverfahren ein.

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