Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Oktober 2020 im Verfahren IV ZR 69/20 über die Erstattung von Erbscheinkosten innerhalb einer Erbengemeinschaft entschieden. Eine Miterbin hatte nach dem Tod des Vaters einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt und die Gerichtskosten bezahlt. Zum Nachlass gehörte auch ein Hausgrundstück. Anschließend verlangte sie von einem weiteren Miterben anteiligen Ersatz der Kosten.
Nachlassverwaltung und Geschäftsführung ohne Auftrag
Der BGH stellt klar, dass § 2038 BGB die Verwaltung des Nachlasses regelt, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag aber nicht grundsätzlich sperrt. Ein Miterbe kann daher nicht allein mit dem Argument ausgeschlossen werden, dass eigenmächtige Maßnahmen in der Erbengemeinschaft ausschließlich nach § 2038 BGB zu behandeln seien.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Erbscheinbeantragung automatisch einen Ersatzanspruch gegen die übrigen Miterben auslöst. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Bei einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es insbesondere darauf an, ob die Maßnahme dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der übrigen Miterben entspricht.
Die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag finden neben der Regelung über die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB Anwendung.
Kein automatischer Ausgleichsanspruch
Im konkreten Verfahren blieb die Klage dennoch erfolglos. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatten die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Beantragung eines Erbscheins abgelehnt. Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag kam deshalb nicht in Betracht. Auch andere Anspruchsgrundlagen führten im Ergebnis nicht zum verlangten Kostenersatz.
Die Entscheidung trennt damit zwei Fragen sorgfältig: Einerseits schließt § 2038 BGB andere Anspruchsgrundlagen nicht von vornherein aus. Andererseits muss ein Miterbe, der Kosten für die Gemeinschaft auslöst, die konkreten Voraussetzungen für Erstattung substantiiert darlegen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Erbengemeinschaften mit Immobiliennachlass bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Maßnahmen zur Nachlassverwaltung sollten vorab mit den Miterben abgestimmt werden.
- Erbscheinkosten sind nicht automatisch von allen Miterben anteilig zu tragen.
- Geschäftsführung ohne Auftrag bleibt neben § 2038 BGB grundsätzlich anwendbar.
- Bei Immobilien im Nachlass kann die Legitimation gegenüber Grundbuchamt und Dritten frühzeitig geklärt werden müssen.
Die Kanzlei ordnet das Urteil als wichtige Klarstellung zur Kostenverteilung und Handlungsbefugnis innerhalb von Erbengemeinschaften mit Grundbesitz ein.
