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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Materielles Recht

Erbschaft in der Restschuldbefreiung

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, wie Schuldner eine während der Wohlverhaltensphase angefallene Erbschaft gegenüber dem Treuhänder zu erfüllen haben.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Januar 2013 im Verfahren IX ZB 163/11 über die Behandlung einer Erbschaft während der Laufzeit der Abtretungserklärung im Restschuldbefreiungsverfahren entschieden. Die Schuldnerin hatte während der Wohlverhaltensphase gemeinsam mit ihrem Bruder geerbt. Zum Nachlass gehörte ein bebautes Grundstück. Streitig war, ob sie ihre Obliegenheit dadurch erfüllen konnte, dass sie einen Anteil am Nachlass oder künftige Erlöse an den Treuhänder überträgt.

Herausgabe des hälftigen Wertes in Geld

Der BGH stellt klar, dass § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf den Wert des ererbten Vermögens abstellt. Erwirbt der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen, muss er die Hälfte des Wertes an den Treuhänder herausgeben. Diese Obliegenheit ist durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages zu erfüllen.

Eine Übertragung einzelner Nachlassgegenstände oder eines Anteils an einer Erbengemeinschaft genügt nicht. Das gilt auch dann, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht und der Schuldner nicht allein über diese verfügen kann.

Die Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Wertes kann nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden.

Zeit zur Verwertung des Nachlasses

Der Beschluss im Verfahren IX ZB 163/11 enthält zugleich eine wichtige verfahrensrechtliche Begrenzung. Wenn die Zahlung des hälftigen Wertes erst möglich wird, nachdem der Nachlass verwertet wurde, darf über die Restschuldbefreiung nicht vorschnell entschieden werden. Dem Schuldner ist Gelegenheit zu geben, die Verwertung nachvollziehbar zu betreiben.

Solange der Schuldner ausreichende Bemühungen um eine Verwertung darlegt und erforderlichenfalls beweist, kann über die Restschuldbefreiung und über Versagungsanträge noch nicht abschließend entschieden werden. Das gilt insbesondere bei Immobilien im Nachlass, bei denen die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder ein Verkauf Zeit benötigen kann.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Treuhänder und Erbengemeinschaften bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Erbschaften während der Wohlverhaltensphase müssen dem Treuhänder angezeigt und wertmäßig berücksichtigt werden.
  • Geschuldet ist die Hälfte des Wertes, nicht die Übertragung eines Nachlassanteils.
  • Bei Immobilien im Nachlass kann eine Verwertung erforderlich sein.
  • Ausreichende und belegbare Verwertungsbemühungen sind für die Restschuldbefreiung zentral.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als praxisrelevante Klarstellung zur Schnittstelle von Insolvenz, Erbrecht und Immobilienverwertung ein.

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