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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Keine Verkehrswertbeschwerde des Erbbauberechtigten

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Erbbauberechtigte den Grundstückswertbeschluss bei Versteigerung des belasteten Grundstücks nicht anfechten können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5. Juli 2007 im Verfahren V ZB 8/07 über die Beschwerdebefugnis von Erbbauberechtigten im Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Versteigert wurde ein Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet war. Das Vollstreckungsgericht hatte den Verkehrswert des Grundstücks auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens festgesetzt. Die Erbbauberechtigten wollten diese Wertfestsetzung angreifen, weil sie die Berücksichtigung von Erschließungsleistungen beanstandeten.

Rechtsschutzbedürfnis trotz Beteiligtenstellung erforderlich

Der BGH stellt klar, dass Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens grundsätzlich die Verkehrswertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anfechten können. Diese Befugnis besteht jedoch nicht grenzenlos. Fehlt es an einer möglichen Beeinträchtigung der eigenen Rechtsstellung durch die Wertfestsetzung, fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Im Verfahren V ZB 8/07 waren die Beschwerdeführer zwar als dinglich Berechtigte Beteiligte des Verfahrens. Ihre Rechtsstellung als Erbbauberechtigte konnte durch die Festsetzung des Grundstückswerts aber nicht beeinträchtigt werden. Das Erbbaurecht blieb durch die Versteigerung des belasteten Grundstücks bestehen.

Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.

Erbbaurecht bleibt unabhängig vom Verkehrswert bestehen

Der Senat verweist darauf, dass ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt worden sein sollte. Die Verkehrswertfestsetzung entscheidet also nicht darüber, ob das Erbbaurecht fortbesteht.

Auch mögliche Interessen außerhalb des Versteigerungsverfahrens genügen nicht. Dass die Erbbauberechtigten den festgesetzten Wert für einen freihändigen Erwerb, ein Vorkaufsrecht oder eine mögliche Erbbauzinsdiskussion für bedeutsam hielten, begründet kein Beschwerderecht im Zwangsversteigerungsverfahren.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Erbbauberechtigte, Grundstückseigentümer, Gläubiger und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Die Beteiligtenstellung nach § 9 ZVG ersetzt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für jedes Rechtsmittel.
  • Erbbauberechtigte können die Grundstückswertfestsetzung regelmäßig nicht anfechten.
  • Das Erbbaurecht bleibt bei der Versteigerung des belasteten Grundstücks grundsätzlich bestehen.
  • Interessen an einer späteren freihändigen Einigung oder Erbbauzinsfrage reichen für die Verkehrswertbeschwerde nicht aus.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Abgrenzung zwischen Beteiligtenstellung und konkreter Beschwer bei der Verkehrswertfestsetzung ein.

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