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Bundesgerichtshof, Empfangsgebäude Karlsruhe
Foto: Nikolay Kazakov · Bundesgerichtshof · Pressefoto BGH
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Verfahrensrecht

Elektronische Terminbekanntmachung im ZVG

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, unter welchen Voraussetzungen Versteigerungstermine elektronisch bekannt gemacht werden können.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Oktober 2008 im Verfahren V ZB 94/08 über die elektronische Bekanntmachung eines Versteigerungstermins entschieden. In einem Zwangsversteigerungsverfahren über ein Erbbaurecht rügten die Schuldner nach dem Zuschlag, der Termin sei nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Streit bestand insbesondere darüber, ob das Justizportal des Bundes und der Länder sowie das verlinkte ZVG-Portal für die Bekanntmachung genügten.

Bestimmung durch Verwaltungsverfügung möglich

Der BGH stellt klar, dass das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem nach § 39 Abs. 1 ZVG grundsätzlich durch allgemeine Verwaltungsverfügung bestimmt werden können. Ein förmliches Gesetz oder eine Rechtsverordnung ist hierfür nicht immer erforderlich. Etwas anderes gilt nur, wenn der Landesgesetzgeber sich die Festlegung ausdrücklich vorbehält.

Für Nordrhein-Westfalen sah der Senat einen solchen Vorbehalt nicht. Das Justizministerium konnte daher das Portal www.justiz.de als maßgebliches elektronisches Informations- und Kommunikationssystem für Bekanntmachungen der Versteigerungsgerichte bestimmen.

Das Bekanntmachungsblatt und das elektronische Bekanntmachungssystem können durch allgemeine Verwaltungsverfügung im Sinne von § 39 Abs. 1 ZVG bestimmt werden.

Bekanntmachung über verlinkte Portale

Im Verfahren V ZB 94/08 war die Bekanntmachung technisch nicht unmittelbar auf www.justiz.de abgelegt, sondern auf dem Server von www.zvg-portal.de bereitgestellt. Der BGH hielt dies für ausreichend. Bei einem verlinkten Portal ist eine Bekanntmachung elektronisch erfolgt, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server bereitliegen, mit dem das Bekanntmachungsportal für den Abruf verlinkt ist.

Entscheidend ist damit nicht die technische Unteradresse, sondern die verlässliche Abrufbarkeit über das bestimmte Bekanntmachungssystem. Die Rechtsbeschwerde der Schuldner blieb ohne Erfolg; der Zuschlag wurde nicht wegen eines Bekanntmachungsfehlers versagt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Schuldner, Gläubiger, Bieter und Vollstreckungsgerichte bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:

  • Versteigerungstermine können wirksam elektronisch bekannt gemacht werden.
  • Die Bestimmung des Portals kann durch allgemeine Verwaltungsverfügung erfolgen.
  • Verlinkte technische Portale können genügen, wenn die Daten zuverlässig abrufbar sind.
  • Ein Zuschlag wird nicht allein deshalb gefährdet, weil die Daten auf einem verknüpften Server liegen.

Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur digitalen Bekanntmachung und zur Rechtssicherheit elektronischer Versteigerungstermine ein.

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