Das Landgericht Kleve hat mit Beschluss vom 7. März 2013 im Verfahren 4 T 39/13 über eine Zuschlagsbeschwerde in einem Zwangsversteigerungsverfahren entschieden. Der Schuldner wandte sich gegen den Zuschlag und rügte, der Versteigerungstermin sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Kammer wies die sofortige Beschwerde zurück.
Bekanntmachung über das Justizportal
Nach § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn der Versteigerungstermin nicht nach § 43 Abs. 1 ZVG ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 39 Abs. 1 ZVG muss jedoch nicht zwingend durch Einrückung in ein gerichtliches Bekanntmachungsblatt erfolgen. Sie kann auch elektronisch vorgenommen werden.
Für die Gerichte in Nordrhein-Westfalen ist hierfür das Justizportal maßgeblich. Die Veröffentlichung erfolgt praktisch über das verlinkte Portal www.zvg-portal.de. Nach Auffassung des Landgerichts genügt es, wenn die Bekanntmachungsdaten auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt sind.
Die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Veröffentlichungsvermerk als Nachweis
Im Verfahren 4 T 39/13 befand sich ein Veröffentlichungsvermerk in der Akte. Darin bestätigte eine Justizamtsinspektorin nach Einsichtnahme im Internet, dass die Veröffentlichung erfolgt war und die amtliche Bekanntmachung ausgedruckt zur Akte genommen wurde. Das Landgericht wertete diesen Vermerk als öffentliche Urkunde.
Auch der Umstand, dass bestimmte Informationen über den Link „amtliche Bekanntmachung.pdf“ abrufbar waren, stand der Wirksamkeit nicht entgegen. Entscheidend war, dass die maßgeblichen Bekanntmachungsdaten einschließlich der Hinweise nach § 37 ZVG über das Portal bereitgestellt wurden.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für Zuschlagsbeschwerden und die Prüfung formeller Bekanntmachungsfragen bedeutsam. Praktisch wichtig sind insbesondere:
- Elektronische Veröffentlichungen können die Bekanntmachung nach dem ZVG erfüllen.
- Das zvg-portal.de kann als verlinktes Bekanntmachungsportal ausreichend sein.
- Ein Veröffentlichungsvermerk in der Gerichtsakte hat erhebliches Nachweisgewicht.
- Formelle Rügen gegen den Zuschlag müssen genau an den gesetzlichen Versagungsgründen ansetzen.
Die Kanzlei ordnet den Beschluss als wichtige Klarstellung zur Digitalisierung der Terminsbekanntmachung im Zwangsversteigerungsverfahren ein.