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Verfahrensrecht

Elektronische Akteneinsicht für Bietinteressenten

Das Landgericht Hagen stärkt die elektronische Akteneinsicht nach § 42 ZVG. Ein bloßer Verweis auf Einsichtnahme vor Ort genügt bei elektronischer Akte nicht ohne wichtige Gründe.

Von Adwokat Radoslaw Godzieba2 Min. Lesezeit

Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 20.05.2026 im Verfahren 3 T 76/25 aktuell entschieden, dass einer nicht am Verfahren beteiligten Bietinteressentin elektronische Akteneinsicht in wesentliche Unterlagen eines Zwangsversteigerungsverfahrens zu gewähren ist. Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen zur Teilungsversteigerung, in dem die Einsicht zunächst auf einen Einsichtsband auf der Geschäftsstelle beschränkt worden war.

Verweis auf die Geschäftsstelle reicht nicht aus

Die Beschwerdeführerin hatte Einsicht unter anderem in das Grundbuchblatt, gegebenenfalls die Teilungserklärung, Anschriftenmitteilungen beziehungsweise Beteiligtenlisten, Anmeldungen der Beteiligten, Versteigerungs- und Beitrittsanträge samt Anlagen sowie das vollständige Gutachten beantragt. Das Amtsgericht hatte auf eine Einsichtsmöglichkeit mittels Tablet auf der Geschäftsstelle verwiesen und eine weitergehende elektronische Bereitstellung abgelehnt.

Das Landgericht hat diese Beschränkung abgeändert. Es stellt klar, dass § 42 ZVG den Kreis der Einsichtsberechtigten erweitert und grundsätzlich jeder Person im geregelten Umfang Einsicht ermöglicht, ohne dass ein besonderes rechtliches Interesse dargelegt werden muss.

Der weiteren Beteiligten A ist elektronische Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder im folgenden Umfang zu gewähren.

Elektronische Akte und § 299 ZPO

Nach Auffassung der Beschwerdekammer enthält § 42 ZVG keine eigene Regelung zur Art und Weise der Akteneinsicht. Deshalb kann bei elektronisch geführten Akten auf § 299 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 869 ZPO zurückgegriffen werden. Danach erfolgt Akteneinsicht regelmäßig durch Bereitstellung zum Abruf oder durch Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg.

Eine Einsicht nur in Diensträumen kommt nach § 299 Abs. 3 Satz 4 ZPO nur ausnahmsweise in Betracht, wenn wichtige Gründe entgegenstehen. Allgemeine datenschutzrechtliche Erwägungen genügen dafür nach dem Beschluss nicht. Persönliche Daten finden sich in den nach § 42 ZVG einsehbaren Aktenbestandteilen regelmäßig; würden sie pauschal gegen elektronische Einsicht angeführt, würde das gesetzliche Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist für Bietinteressenten und Verfahrensbeteiligte bedeutsam, weil sie den Zugang zu entscheidungserheblichen Unterlagen in elektronisch geführten Zwangsversteigerungsverfahren stärkt. Gerichte müssen konkrete wichtige Gründe benennen, wenn sie elektronische Akteneinsicht verweigern oder auf eine Einsichtnahme vor Ort beschränken wollen.

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